Hitze im Büro: Rechte von Arbeitnehmern und Pflichten für Arbeitgeber

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Die heiße Zeit des Jahres ist angebrochen. Doch damit wird es nun auch unangenehm im Büro. Hitzefrei bekommen Arbeitnehmer dennoch nicht. Dennoch hat der Arbeitgeber Fürsorgepflichten. Werden diese nicht erfüllt, dürfen Arbeitnehmer im Extremfall die Arbeit niederlegen.

Ein allgemeines Recht auf "hitzefrei" gibt es für Arbeitnehmer nicht. Der Arbeitgeber hat aber im Rahmen seiner allgemeinen Fürsorgepflicht gem. § 618 BGB bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, um Hitze im Büro entgegenzuwirken. Wann welche Vorkehrungen zu treffen sind, konkretisiert die Arbeitsstättenregel „ASR A3.5 Raumtemperatur“.


Bis 30 Grad: Sie müssen es leider ertragen! 


Nach der Arbeitsstättenregel A3.5 soll die Raumtemperatur im Büro nicht mehr als 26 Grad betragen. Sobald diese Temperatur überschritten wird, soll der Arbeitgeber sog. Hitzeschutzmaßnahmen ergreifen. Das ist z.B. die Möglichkeit der besseren Belüftung, geeignete Getränke oder auch die Lockerung der Kleiderordnung. 

Es handelt sich aber um eine sog. "Sollvorschrift". Der Arbeitgeber noch nicht verpflichtet, diese Maßnahmen zu ergreifen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn den betroffenen Arbeitnehmer bereits bei diesen Temperaturen konkrete Gesundheitsbeeinträchtigungen drohen. Dies ist insbesondere bei Schwangeren oder bei Beschäftigten mit besonders schweren körperlichen Arbeiten denkbar.


Ab 30 Grad: Der Arbeitgeber muss handeln! 


Überschreitet die Temperatur in den Büroräumen 30 Grad, muss der Arbeitgeber tätig werden und die Arbeitnehmer schützen. Dazu hat der Arbeitgeber zunächst die oben genannten oder andere effektive Hitzeschutzmaßnahmen zu treffen. Zusätzlich muss er weitere Lösungsmöglichkeiten erarbeiten. Hierzu zählt etwa die Einräumung von Gleitzeitarbeit, sodass die Arbeitnehmer die heißen Mittagsstunden auslassen können. 

Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Vorgaben, begeht er eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro nach sich ziehen. Treten konkrete Gesundheitsschädigungen bei den Arbeitnehmern auf, könnte sich der Arbeitgeber sogar strafbar machen. 


Ab 35 Grad: Hitze-Grenze für Arbeitnehmer


Wird eine Temperatur von 35 grad überschritten, ist das Büro grundsätzlich nicht mehr als Arbeitsraum geeignet


Die Arbeitspflicht nun also grundsätzlich nicht mehr, außer der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmern etwa passende Hitzeschutzkleidung zur Verfügung stellen oder der Hitze mit Luftduschen und Wasserschleiern entgegenwirken. Alternativ genügt es in der Regel, wenn der Arbeitgeber Hitzepausen und Entwärmungsphasen gewährt.  

Doch auch sonst sollten Sie die Arbeit nicht einfach einstellen! Denn Sie dürfen die Arbeit nur so lange verweigern, wie die 35-Grad-Grenze tatsächlich überschritten wird. Kühlt das Büro zeitweise wieder ab, müssen Sie normal arbeiten. Auch kann es im Einzelfall treuwidrig sein, die Arbeit einzustellen. Dies ist denkbar, wenn die Hitze im Büro nur eine kurzweilige Besonderheit ist, etwa weil die Klimaanlage kurzfristig ausfällt. 


Einvernehmlich gegen Hitze im Büro vorgehen


Obwohl Sie ab 30 Grad einen Anspruch auf entsprechende Schutzmaßnahmen durch den Arbeitgeber haben, ist es oft schwierig diesen Anspruch gerichtlich durchzusetzen. Sie wollen ja auch gerade eine schnelle Lösung in der akuten Hitze!

In der Regel sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer daher eine gemeinsame Lösung des Problems suchen. Immerhin leidet auch die Arbeitsleistung unter den hohen Temperaturen. 

Sofern ein Betriebsrat besteht, können sich Arbeitnehmer auch an diesen wenden. Der Betriebsrat kann insbesondere Vorschläge einbringen und hat ein Mitbestimmungsrecht bezüglich der konkreten Maßnahmen, die der Arbeitgeber nach der Arbeitsstättenregel ergreift.

Falls Sie noch weitere Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Besuchen Sie auch unseren Kanzleiblog mit spannenden Themen im Arbeits- und Strafrecht. 


Foto(s): Freies Bild

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