Höhe des Schadensersatzes bei Filesharing von Filmen: DVD Kaufpreis zzgl. 100 %

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Das Landgericht Frankenthal hat mit Urteil vom 04.12.2018, AZ 6 S 22/15 entschieden, dass der Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie auf der Grundlage des Verkaufspreises für den Verletzungszeitraum geschätzt werden kann, zuzüglich eines Verletzerzuschlags in Höhe von 100 %. Damit kann eine deutliche Überkompensation verhindert werden.

Dem lag im wesentlichen folgenden Sachverhalt zu Grunde:

Die Klägerin war Inhaberin der ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Film „Konferenz der Tiere 3 D“. Der Film wurde über den Internetanschluss des Beklagten zum Download bereitgehalten. Die Klägerin verlangte Schadensersatz und Ersatz der Abmahnkosten. Nachdem die Klage in der 1. und 2. Instanz abgewiesen wurde, hatte die Revision zum BGH Erfolg (BGH, 06.12.2017 – I ZR 186/16).

Der BGH hat entschieden, dass der Täter der Rechtsverletzung mit allen anderen Nutzern mittäterschaftlich zusammenwirkt und alle Nutzer das Werk „gemeinsam“ in der Tauschbörse anbieten – auch wenn der einzelne Täter nur Bruchstücke bereithält. 

Das Landgericht hatte nun über die Höhe des Schadensersatzanspruches zu entscheiden.

Das Gericht urteilte, dass die Schadenshöhe nicht bei den geltend gemachten „nicht weniger als 600 Euro“ liegt, sondern nur in Höhe von 29,98 EUR – zuzüglich der Abmahnkosten:

Der vom Täter nach den Grundsätzen der Lizenzanalgie i. S. v. § 97 II Satz 3 UrhG zu ersetzende Schaden diene der Kompensation für die Einbußen, die der Rechteinhaber zu erleiden habe. Gleichzeitig dürfe der Geschädigte nicht bessergestellt werden, wie er ohne die Rechtsverletzung stünde. Daher sei ein Lizenzvertrag zu fingieren, der die Gefahr einer Überkompensation berücksichtigt. Dem stünde auch nicht entgegen, dass in der Praxis kein Lizenzvertrag abgeschlossen würde, da die theoretische Möglichkeit hierzu ausreiche. 

Eine Schadensschätzung sei aber problematisch, da die klagende Lizenzinhaberin das Werk tatsächlich nicht kostenlos anbiete. Deshalb könne auch die Vergleichsrechnung: 250 Downloads gleich ein Schaden in Höhe von 2500 EUR nicht entsprochen werden (pro Download 10 EUR). Auch die für illegal angebotene Musiktitel entwickelte Berechnungsmethode könne, so das Gericht, nicht auf Filmwerke übertragen werden, da die Anzahl der Downloads nicht geschätzt werden kann.

Das Gericht wendet daher eine Methode zur Berechnung des Schadens an, wie sie für Lichtbildwerke entwickelt wurde: Hierbei wird der Marktwert zugrunde gelegt und mit einem 100 % Verletzerzuschlag versehen. Der Marktwert sei hier der Kaufpreis einer Film DVD.

Praxistipp: Die Entscheidung zeigt, mit welchen Schwierigkeiten Lizenznehmer zu kämpfen haben, den konkreten Schaden darzulegen. Wenn weder die Verbreitung noch die Anzahl der Nutzer dargelegt werden können, darf der Tatrichter den Schaden nicht ins Blaue hinein schätzen, sondern braucht hierzu eine gesicherte Grundlage. Dies war hier der Verkaufspreis für eine DVD zuzüglich 100 %.

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