Höhere Fahrtkosten bei beruflicher Fort- oder Ausbildung

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Entgegen früherer Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen nun entschieden, dass eine Bildungseinrichtung (auch eine Hochschule) nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte werden kann, auch wenn sie über einen längeren Zeitraum im Rahmen eines Vollzeitunterrichts besucht wird. Dies hat zur Folge, dass Fahrtkosten wie bei Dienstreisen oder Auswärtstätigkeit in voller Höhe als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Im Gegensatz zu der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind die gefahrenen Kilometer, somit Hin- und Rückfahrt, bei den Werbungskosten zu berücksichtigen. Nach den Richtlinien der Verwaltung kann je gefahrenem Kilometer in solchen Fällen bei Benutzung eins PKW eine Pauschale von € 0,30 oder die tatsächlich angefallenen Kosten angesetzt werden. Im Unterschied zur Entfernungspauschale müssen jedoch tatsächlich Kosten angefallen sein, so dass Fußgänger, Radfahrer und Fahrgemeinschaften daraus keine Vorteile ziehen können.

Nach der aktuellen Gesetzeslage sind von der Rechtsprechungsänderung in erster Linie Steuerpflichtige betroffen, die eine Zweitausbildung betreiben oder bei denen das Studium Teil eines Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses ist. Die entschiedenen Fälle betrafen eine Studentin im Rahmen eines Zweitstudiums und einen Zeitsoldaten, der an einer vollzeitigen Berufsförderungsmaßnahme teilnahm.

Da die gesetzliche Regelung, welche eine berufliche Erstausbildung vom Werbungskostenabzug ausschließt, rechtlich umstritten ist und dazu Musterverfahren bei den Gerichten anhängig sind, sollten auch Steuerpflichtige mit Werbungskosten von Erstausbildungen diese gegenüber dem Finanzamt geltend machen. Steuerbescheide, welche den Werbungskostenabzug versagen, sollten durch Einspruch und Verweis auf die Musterverfahren verfahrensrechtlich offen gehalten werden, damit man bei positivem Ausgang der Musterverfahren davon profitieren kann.


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