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Fahrtkosten als Kinderbetreuungskosten erstattungsfähig

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Mit einem Urteil vom 9.Mai 2012, Az. 4 K 3278/11, hat das Finanzgericht Baden-Württemberg entschieden, dass die Fahrtkosten, die einer Großmutter in Zusammenhang mit der unentgeltlichen Betreuung ihres Enkelkindes entstanden sind, und ihr von den Eltern des Kindes erstattet werden, bei entsprechender Vertragsgestaltung bei den Eltern erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten gemäß § 4f EStG sind.

Im vorliegenden Fall haben die beiden Großmütter ihr Enkelkind an einzelnen Tagen in der Woche unentgeltlich im Haushalt der Eltern des Kindes betreut, damit diese arbeiten konnten. Dabei haben sie nur die Fahrtkosten aufgrund schriftlicher Verträge von den Eltern erstattet bekommen. Das Finanzamt erkannte die Fahrtkosten nicht an, weil es der Meinung war, es handele sich um familieninterne und damit außerhalb der Rechtssphäre liegende Gefälligkeiten.

Das Finanzgericht ließ die Aufwendungen zu 2/3 zum steuerlichen Abzug zu. Nach Ansicht der Gerichts seien die Betreuungsleistungen der Großmütter Dienstleistungen im Sinne des § 4f EStG, auch wenn sie unentgeltlich erbracht wurden. Dabei komme es lediglich darauf an, ob die getroffene Vereinbarung zwischen den Eltern des Kindes und den Großmüttern über den Fahrtkostenersatz auch zwischen fremden Dritten so üblich wäre. Diese Frage hat das Gericht vorliegen bejaht.

Nach Auffassung der Richter ist es unerheblich, ob eine fremde Betreuungsperson für die Betreuungsleistung selbst ein Honorar gefordert hätte.

Das Urteil ist rechtskräftig.


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