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Höhere Strafe für Einbruch in Wohnungen

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In den letzten Monaten wurde das Thema Wohnungseinbruchsdiebstahl zu Genüge diskutiert. Das Ergebnis steht fest, also fassen wir die wesentlichen Neuerungen zusammen:

Mit der Bundesdrucksache 380/17 wurde ein Gesetzesentwurf beschlossen, der eine höhere Strafandrohung für Einbrüche in Privatwohnräume vorsieht.

Lage bisher:

Nach § 244 Absatz 1 Nr. 3 Strafgesetzbuch (StGB) hat das Gesetz bisher einen Strafrahmen von sechs Monaten bis zu 10 Jahren für einen Wohnungseinbruchdiebstahl vorgesehen. Nach § 244 Absatz 3 StGB gab es auch noch den sogenannten minder schweren Fall. Kommt dieser zur Anwendung, so sah das Gesetz eine Strafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor.

Argument für die Erhöhung des Strafrahmens:

Durch den rasanten Anstieg der Wohnungseinbrüche, meldeten sich mehr und mehr Opfer zu Wort. Im Ergebnis berichteten die Opfer von gravierenden psychischen Folgen eines Einbruchs, schließlich erfolgte ein tiefgehender Eingriff in deren Privatsphäre. Das Sicherheitsgefühl der Bürger ist stark gefährdet, sofern ein Einbrecher sich aufgrund der bestehenden Strafrahmen nicht von einem Einbruch abbringen lässt.

Neue Regelung:

Der § 244 StGB wird um einen Absatz 4 ergänzt. Dieser sieht vor, dass bei einem Wohnungseinbruchsdiebstahl in eine dauerhaft genutzte Privatwohnung nunmehr ein Strafrahmen von einem bis zu zehn Jahre gelten soll. Für den Juristen insofern von Bedeutung, als dass sich dieser Tatbestand von einem Vergehen in ein sogenanntes Verbrechen verwandelt.

Ein minder schwerer Fall (§ 244 Absatz 3 StGB) ist für den Wohnungseinbruchdiebstahl nicht mehr vorgesehen.

Was fällt unter dauerhaft genutzte Privatwohnungen?

Hier gibt es keine Überraschungen, allerdings gilt es auch das „Kleingedruckte“ zu lesen: private Wohnungen und Wohnhäuser fallen darunter, zudem alle von ihnen nicht getrennten weiteren Wohnbereiche wie etwa Wasch-, Trocken-, Keller- und Treppenräume.

Achtung! Funkzellenabfrage ist jetzt möglich!

Diese Neuerung ist vielen ein Dorn im Auge. Die Überwachungsmaßnahmen weiten sich aus. Die Fälle des § 244 Absatz 4 StGB werden in den Katalog des § 100 g StPO (Strafprozessordnung) aufgenommen. Hört sich unspannend an, hat aber weitreichende Folgen. Ab sofort kann man zur Aufklärung dieser Sachverhalte eine Funkzellen- und Standortdatenabfrage vornehmen. 

Der Gesetzgeber beruft sich auf das Argument, dass es sich bei einem Wohnungseinbruchdiebstahl um einen so schwerwiegenden Eingriff handelt, dass eine solche Datenabfrage möglich sein muss. 

Überwachung der Telekommunikation nach § 100 a Absatz 2 StPO auch möglich?

Nein! Die Bundesregierung hat diesen Schritt nicht vorgenommen. Eine Überwachung der Telekommunikation nach § 100 a Absatz 2 StPO ist und bleibt bei einem Wohnungseinbruchdiebstahl unzulässig.

Sie brauchen Hilfe und Beratung beim Tatvorwurf Wohnungseinbruchdiebstahl?

Als Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht beraten wir Sie gerne im Hinblick auf Ihre rechtlichen Möglichkeiten.

Jan Marx

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht

Pohl & Marx Rechtsanwälte


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