Hoffnung für Abmahnopfer

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Immer mehr Bürger werden für Urheberrechtsverletzungen, die sie im Internet begangen haben sollen, abgemahnt. Neben der Aufforderung, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, werden in der Regel hohe Schadenersatz- und Aufwendungsersatzbeträge geltend gemacht.

Das Amtsgericht Leipzig musste sich nun mit einem Fall befassen, bei dem der Abmahnende lediglich den Aufwendungs- und Schadenersatzanspruch in Höhe von ca. 600 EUR weiter gerichtlich verfolgte. Zur Begründung führte der Kläger aus, dass der Beklagte als Teilnehmer eines sogenannten „Peer-to-peer-Netzwerkes" das urheberrechtlich geschützte Computerspiel „Everlight - Elfen an die Macht" Dritten zur Verfügung gestellt habe, woraufhin dieser eine der Klageforderung entsprechende kostenauslösende Abmahnung ausgebracht habe.

Der von uns vertretene Abgemahnte wendete gegen die Forderung ein, dass er, entgegen den Darstellungen des Klägers, nicht an einem sogenannten „Peer-to-peer-Netzwerk" teilgenommen habe. Weiterhin wies er in diesem Zusammenhang darauf hin, dass er zwar Anschlussinhaber des Telefonanschlusses sei, jedoch noch zwei weitere Mitbewohner diesen Telefon- und Internetanschluss benutzten. Die Mitbewohner seien durch ihn vor der Zurverfügungstellung des Internetanschlusses auch darüber belehrt worden, dass keine rechtswidrigen, insbesondere urheberrechtswidrigen Handlungen vorzunehmen sind. Mit Blick auf die von ihm getroffenen Vorkehrungen und dem Umstand, dass der Verstoß ihm nicht zuzuordnen sei, konnte der Kläger die begehrten Ansprüche nicht durchsetzen.

Der Kläger entgegnete daraufhin, dass der Anschlussinhaber als sogenannter Zustandsstörer haftet und im Übrigen für die Teilnahme an einem „Peer-to-peer-Netzwerk" umfangreiche Veränderungen an den Werkseinstellungen des Computers notwendig seien. Hieran würde ersichtlich, dass der Beklagte als Anschlussinhaber die ihm obliegenden Sicherheitsvorkehrungen, dass derartige Urheberrechtsverletzungen nicht begangen werden, nicht getroffen hat.

Das Amtsgericht Leipzig hat sich im Nachgang der Auffassung des Beklagten angeschlossen und die Rechtsverfolgung als erfolglos eingestuft. Hierbei hat es insbesondere die weiteren Argumente des Beklagten berücksichtigt, wonach der Beklagte seinen Prüf- und Überwachungspflichten vollständig nachgekommen ist. Insbesondere sei es unzutreffend, dass umfangreiche Änderungen der Voreinstellung des Computers zur Nutzung des „Peer-to-peer-Netzwerkes" notwendig sind, weil sogar auf der offiziellen Homepage der Netzwerkbetreiber ausdrücklich darauf hingewiesen würde, dass die Software auch dann funktioniert, wenn gerade keine Konfigurationen am Rechner vorgenommen werden (AG Leipzig, Az.: 102 C 10332/09).

Der Kläger hat daraufhin die Klage vor dem Amtsgericht Leipzig zurückgenommen.

Auch wenn im vorliegenden Fall die Rechtsverteidigung des Beklagten erfolgreich war, kann daraus nicht der Rückschluss gezogen werden, dass künftig alle Abmahnungen erfolgreich abgewendet werden können. Vielmehr wird von Fall zu Fall zu bewerten sein, ob der jeweilige Anschlussinhaber seinen Überprüfungs- und Überwachungspflichten hinreichend nachgekommen ist.


RA Norbert Franke

Tätigkeitsschwerpunkt Wettbewerbsrecht

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