Hoffnung für geschädigte Kapitalanleger! Gründungsgesellschafter haftet (BGH II ZR 358/16)!

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In seiner jüngsten Entscheidung zur Haftung von Gründungsgesellschaftern in Schieflage geratener Fonds bestätigt der II. Senat erneut seine anlegerfreundliche Rechtsprechung und macht Anlegern von Deepsea Oil Explorer, HCI, MPC und anderen fehlgeschlagenen Anlagevehikeln Mut, nicht aufzugeben!

Der Bundesgerichtshof führt in seiner jüngsten Entscheidung aus, dass der Gründungsgesellschafter einer Publikumsgesellschaft (meist in Gestalt von Kommanditgesellschaften o.ä.) selbst dann für das Fehlverhalten von Vertriebsmitarbeitern haftet, wenn keine vertraglichen Beziehungen zwischen ihm und dem Vertrieb bestehen.

Der Gründungsgesellschafter kann sich auch nicht mit einem Hinweis entlasten, es sei ein Prospekt zur Risikoaufklärung übergeben worden, so die Karlsruher Richter in ihrer Entscheidung vom 04.07.2017 (BGH II ZR 358/16). Das OLG Rostock hatte zuvor noch anders entschieden.

Als Zurechnungsnorm, welche Gründungsgesellschafter nun zum Verhängnis werden, zitiert der BGH die Erfüllungsgehilfenhaftung nach § 278 BGB. Unrichtige oder unzureichende Angaben der Vertriebsmitarbeiter/Vermittler gegenüber den Beitrittsinteressenten/Investoren muss sich der Gründungsgesellschafter hierüber zurechnen lassen, so das höchste deutsche Gericht für Zivilsachen.

Risikohinweise im Prospekt entlasten den Gründungsgesellschafter gleichfalls nicht, soweit dem Berater ein Beratungsfehler unterlaufen ist und der Anleger auf dessen Aussagen – hinsichtlich wirtschaftlicher Tragfähigkeit und Sicherheit der Anlage – vertraut hat. Wer im Beratungsgespräch bei Anlegern den Eindruck erweckt, es handele sich um eine (lukrative und sichere) Spareinlage, kann sich nicht darauf berufen, im Prospekt sei hiervon abweichend auf ein Totalverlustrisiko hingewiesen worden.

Fazit

Auch ohne Vertragsbeziehung zwischen Gründungsgesellschaftern und Anlegern muss sich der Gründungsgesellschafter Fehlverhalten des Vertriebs faktisch zurechnen lassen. Gleiches gilt im Rahmen der Haftung des Treuhandkommanditisten gegenüber Direktkommanditisten.

Diese anlegerfreundliche Rechtsprechung sollte geschädigte Kapitalanleger ermuntern, ihren Schaden beim Gründungsgesellschafter oder Treuhandkommanditisten geltend zu machen!

MPH Legal ServicesRechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann, LL.M. – vertritt geschädigte Kapitalanleger bundesweit gegenüber der Finanzindustrie.


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