Homeoffice und gesetzliche Unfallversicherung

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Das Bundessozialgericht (BSG) hatte am 30.01.2020 über die Frage des Versicherungsschutzes in der gesetzlichen Unfallversicherung auf dem Weg vom Kindergarten zurück ins Homeoffice zu entscheiden (Az.: B 2 U 19/18 R).

Am 27.11.2013 verließ die Klägerin morgens zusammen mit ihrer 2008 geborenen Tochter ihre Wohnung, um diese mit dem Fahrrad zum Kindergarten zu bringen. Auf dem Rückweg vom Kindergarten nach Hause, wo sie im Rahmen des Teleworkings arbeiten wollte, stürzte sie bei Glatteis mit dem Fahrrad und brach sich das rechte Ellenbogengelenk. 

Das BSG hat entschieden, dass die Mutter den Unfall zunächst nicht auf einem nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherten Betriebsweg erlitten hat, weil das Verbringen ihres Kindes in den Kindergarten weder in Ausübung ihrer versicherten Tätigkeit erfolgte, noch dem Beschäftigungsunternehmen diente.

Ebenso wenig handelte es sich um einen versicherten Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII, der zunächst begriffsnotwendigerweise voraussetzt, dass der Ort des privaten Aufenthalts und der versicherten Tätigkeit, zwischen denen der Weg zurückgelegt wird, räumlich auseinanderfallen. Dies ist bei der Tätigkeit in einem Homeoffice naturgemäß nicht der Fall.

Versicherungsschutz auf dem Weg zur Arbeitsstätte besteht vorliegend auch nicht unter dem Aspekt des „Dritten Ortes“, weil dies eine Mindestaufenthaltsdauer von 2 Stunden in der Kita vorausgesetzt hätte, die hier nicht erreicht wurde.

Die Beigeladene stand auch nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) SGB VII unter Versicherungsschutz. Hiernach ist auch das Zurücklegen des von einem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit abweichenden Wegs versichert, um Kinder wegen der beruflichen Tätigkeit fremder Obhut anzuvertrauen. Bereits aus dem Wortlaut der Norm folgt, dass es sich bei den dort genannten Verrichtungen nicht um von der Zurücklegung versicherter Wege nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII losgelöste Tätigkeiten handelt. Vielmehr muss von einem versicherten Weg, der hier aber gerade nicht vorliegt, zu dem Zweck, Kinder in fremde Obhut zu geben, abgewichen werden.

Fazit: Wenn auch bei einer Tätigkeit in einem Homeoffice der gleiche Versicherungsschutz gelten soll, wie bei einer Beschäftigung an einem Arbeitsort außerhalb der eigenen Wohnung, kann dies nur durch den Gesetzgeber erreicht werden. Die derzeitige Rechtslage weist da jedenfalls erhebliche Lücken auf.


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