Hundehaltung in Mietwohnungen - Handlungsempfehlungen zur Erlaubniserteilung

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Bei der Vermietung von Wohnraum haben Vermieter ein großes Interesse daran, Regelungen zur Nutzung der Mietsache in den Mietvertrag einzubringen. Dies dient insbesondere dem Zweck allen Mietvertragsparteien in der Immobilie gerecht zu werden und die Immobilie bestmöglich zu erhalten. Allerdings gehen die Vorstellungen von Vermietern und Mietern betreffend die vertragsgemäße Nutzung der Mietsache nicht selten nicht einher. Können sich die Mietvertragsparteien nicht über Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis einigen, muss ein Gericht den Streit entscheiden.

Mit zum Wunsch des Mieters zur Nutzung der Wohnung gehört immer wieder das Halten eines Hundes.

Diesem Wunsch könnte eine vertragliche Regelung zur Hundehaltung entgegenstehen. Einige Vertragsformulare schließen jedwede Hundehaltung in Mietwohnungen aus. Bezüglich einer solchen Regelung ist zu beachten, dass die Rechtsprechung, insbesondere die des Bundesgerichtshofs, ein im Mietvertrag geregeltes endgültiges Verbot der Haltung von Hunden für unzulässig hält. Vielmehr geht der Bundesgerichtshof davon aus, dass die Haltung eines Hundes grundsätzlich zur vertragsgemäßen Nutzung einer Wohnung gehört bzw. gehören kann. Daher ist ein endgültiges Verbot im Rahmen eines Formularmietvertrages nicht möglich, sondern es kann allenfalls ein sogenanntes Verbot mit Erlaubnisvorbehalt vereinbart werden. Das hat zum Inhalt, dass zwar im Mietvertrag ein Verbot der Hundehaltung ausgesprochen ist, dies ist aber lediglich darauf begrenzt, dass der Mieter nur dann einen Hund in der Wohnung halten darf, wenn er zuvor die Erlaubnis vom Vermieter eingeholt hat. Der Vermieter kann die Erlaubnis nur dann verweigern, wenn in der Person des Mieters, im Wesen des Hundes oder in den übrigen Gegebenheiten des Einzelfalles Umstände gegeben sind, die eine Ablehnung der Erlaubniserteilung rechtfertigen. Anderenfalls hat der Mieter einen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnis der Haltung eines Hundes in der Wohnung im Rahmen der ihm zustehenden vertragsgemäßen Nutzung. Diese Situation ist sehr ähnlich zu der bei einer vom Mieter begehrten Untervermietung eines Teils der Mietwohnung.

Ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter eine Erlaubnis für die Hundehaltung zu erteilen, hat er die Möglichkeit, die Kriterien seiner Entscheidungsfindung auch zum Gegenstand der Erlaubniserteilung zu machen. Hierbei können dann auch die staatlichen Voraussetzungen für eine erlaubte Hundehaltung mit einfließen. Insbesondere kann/sollte die Erteilung einer Erlaubnis der Hundehaltung von folgenden (nicht abschließenden, sondern durch die persönliche Erfahrung des einzelnen Vermieters gegebenenfalls zu ergänzenden) Kriterien abhängig gemacht werden.

   Die Erlaubniserteilung ist davon abhängig (6 Tipps insgesamt - hier aufgeführt 2) zu machen, dass

      -  die Rasse und der Name des Hundes dem Vermieter bekannt gegeben wird,

      -  die nach § 13 HundeG gegenüber dem zentralen Hunderegister Berlin vorgenommene Mitteilung (Registrierung) dem Vermieter vorgelegt wird,

      -   .....


   Im Rahmen einer Erlaubniserteilung ist der Mieter darauf hinzuweisen  (6 Tipps insgesamt - hier aufgeführt 2) , dass

     -  auf die übrigen Mieter im Hause Rücksicht genommen werden muss,

     -  die allgemeinen Ruhezeiten im Haus einzuhalten sind,

     -  .....


●  Die übrigen Tipps der beiden Punkte erfahren Sie in meiner Beratung.


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