Hundeverbot in Mietverträgen ungültig?

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Der OGH hat sich in der Entscheidung zu GZ 10 Ob 24/21h mit einem Hundeverbot in einer Mietwohnung auseinandergesetzt. Kurz zusammengefasst hat der Vermieter in einem Formularmietvertrag (vorformulierter Text ohne Änderungsmöglichkeiten) das Halten von Hunden und Kleintieren untersagt. Der OGH kam schließlich zur Ansicht, dass diese Klausel ungültig ist, und die Mieterin ihren Hund in der Wohnung halten darf. Aber gilt diese Entscheidung für alle Mietwohnungen?

👓 Der strittige Formularmietvertrag enthielt die Klausel: „Hunde und Kleintiere dürfen nur mit schriftlicher Bewilligung des Vermieters gehalten werden.“ Die Mieterin und ihr Lebensgefährte beabsichtigten einen Hund zu halten. Die Hausverwaltung und die Vermieterin lehnten mehrere Ansuchen der Mieterin zur Hundehaltung ab.

❓ Nach der bisherigen Rechtsprechung des OGH ist ein generelles Haustierverbot in einem Formularmietvertrag als gröblich benachteiligend zu beurteilen, wenn davon auch artgerecht in Behältnissen gehaltene wohnungsübliche Kleintiere (Vögel, Fische, Hamster etc) erfasst sind. Der OGH erachtete den Genehmigungsvorbehalt auf Tierhaltung als zu allgemein gehalten, weil dieser weder inhaltliche Vorgaben für die Tierhaltung noch für eine Genehmigung durch den Vermieter enthielt. Da eine dem Vertragsinhalt entsprechende Reduzierung nicht ausgehandelter missbräuchlicher Klauseln im Individualprozess beim Verbraucher nicht in Frage kommt, beurteilte der OGH diese Vertragsbestimmung als nichtig.

➡ Somit entfällt die Klausel zur Gänze und es gelangen die gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung, die dem Mieter das Halten der üblichen Haustiere, insbesondere von Hunden und Katzen, regelmäßig erlauben, außer die Tierhaltung würde über das gewöhnliche Maß hinausgehen.

💡 Zusammengefasst gewährte daher der OGH in diesem Fall der Mieterin das Halten eines maximal mittelgroßen Hundes (kein „Listenhund“). Bei dieser Entscheidung des OGH ist zu berücksichtigen, dass schon das Berufungsgericht aber eine generelle Einwilligung der Vermieterin in die Hundehaltung abgewiesen hat, was von der Mieterin auch nicht bekämpft wurde. Daher ist davon auszugehen, dass eine generelle Zustimmung eines Vermieters in eine Hundehaltung nicht gerichtlich durchgesetzt werden kann.

✔ Zulässigkeit eines Hundeverbots:

Grundsätzlich kann daher ein Hundeverbot dann zulässig im Mietvertrag vereinbart bzw das Halten von Hunden untersagt sein, wenn dieses im Einzelnen ausgehandelt und damit individuell vereinbart wird, oder in einem Formularmietvertrag lediglich Hunde betreffen würde.

Foto(s): https://www.pexels.com/search/dog/


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