IDO Verband verliert vor dem OLG Koblenz bei Kostenbeschwerde – kein Nachweis der Aktivlegitimation

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Der „IDO Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e.V.“ aus Leverkusen musste vor dem Oberlandesgericht Koblenz mit Beschluss vom 03.02.2020 – 9 W 356/19 – kürzlich eine empfindliche Niederlage hinnehmen, weil ihm nicht der Nachweis gelungen ist, in der Branche „Schmuck“, in welcher er u. a. massenhaft Abmahnungen verschickt und vornehmlich Kleinunternehmer verklagt, überhaupt befugt zu sein, wettbewerbswidriges Verhalten zu beanstanden. Dass der IDO Verband in der Branche „Münzhändler“ nicht befugt ist, wettbewerbsrechtliche Ansprüche gelten zu machen und in dieser Branche Abmahnungen zu versenden, hatte bereits lange zuvor das LG München I, Urteil vom 13.02.2017, Az.: 4 HKO 22005/16 entschieden. Dennoch versandte der IDO Verband weiterhin wettbewerbsrechtliche Abmahnungen in dieser Branche. Teilweise gaben ihm die Gerichte auch später recht.

Erst kürzlich hatte das LG Heilbronn allerdings noch mit Urteil vom 20.12.2019 – 21 O 38/19 KFH – festgestellt, dass der IDO Verband grundsätzlich rechtsmissbräuchlich handelt, u. a., weil er eigene Mitglieder sehenden Auges wettbewerbswidrig handeln lässt, indes massiv gegen Nichtmitglieder vorgeht.

Nun hat das OLG Koblenz sich im Hinblick auf die Branche „Schmuck“ mit der Klagebefugnis des IDO Verbandes intensiv beschäftigt.

IDO Verband fehlt Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation in der Branche Schmuck

Das OLG Koblenz hat im konkreten Fall in der Branche Schmuck die Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation des IDO Verbandes verneint und ausgeführt:

„(…) der Kläger hat sowohl seine Prozessführungsbefugnis als auch seine Aktivlegitimation schon nicht hinreichend dargetan.“

Keine jahrelange Anerkennung des IDO Verbandes als klagebefugt

Das OLG Koblenz ließ sich nicht von den zahlreichen Urteilen und Beschlüssen anderer Gerichte blenden, welche der IDO Verband in das Verfahren eingeführt hatte, bei denen die Klagebefugnis des IDO Verbandes nicht in Frage gestellt worden war oder nicht widerlegt werden konnte:

„Dabei verkennt der Senat nicht, dass aus der jahrelangen Anerkennung eines Verbandes als klagebefugt eine tatsächliche Vermutung dafür folgen kann, dass die entsprechenden Voraussetzungen nach wie vor gegeben sind (vgl. OLG München, GRUR-RR 2019, 80, 81, Rdnr. 17; Köhler/Bornkamm/Feddersen-Köhler/Feddersen, UWG, 38. Aufl. 2020, § 8, Rdnr. 3.66, jew. m.w.N.). Von einer derartigen jahrelangen Anerkennung des Klägers als klagebefugt kann in Anbetracht der hier beklagtenseits angeführten Gerichtsentscheidungen gegenteiligen Inhalts indes keine Rede sein.“

Erheblichkeit der Anzahl der Mitglieder aus derselben Branche maßgebend – Beweislast liegt bei IDO Verband

Nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) muss ein Verband, um abmahnen zu dürfen, über eine erhebliche Anzahl von Mitgliedern aus derselben Branche des Abgemahnten verfügen. Dabei trägt der der klagende Verband die Beweislast. Zur Erheblichkeit führt das OLG Koblenz aus:

„Voraussetzung sowohl der Prozessführungsbefugnis als auch der Aktivlegitimation (…) ist im Streitfall gemäß §§ 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG, 4a Abs. 2 Satz 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UKlaG unter anderem, dass dem Kläger eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür obliegt allein dem Kläger (…). Dem ist dieser nicht gerecht geworden.

Rechtsmissbrauch des IDO Verbandes nicht ausgeschlossen

Wenngleich das OLG Koblenz nicht, wie das LG Heilbronn – 21 O 38/19 KFH – explizit entschieden hat, dass der IDO Verband rechtsmissbräuchlich handelt, konnte es ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des IDO Verbandes jedenfalls nicht ausschließen, was sich zwischen den Zeilen lesen lässt:

„Erheblich im Sinne der hier maßgeblichen Vorschriften ist die Zahl der Mitglieder des Verbands auf dem einschlägigen Markt nämlich nur dann, wenn diese Mitglieder als Unternehmer – bezogen auf den maßgeblichen Markt – in der Weise nach Anzahl und/oder Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht (…). In Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob die Zahl und wirtschaftliche Bedeutung der branchenzugehörigen Verbandsmitglieder den Schluss darauf zulässt, dass nicht lediglich Individualinteressen Einzelner, sondern objektiv gemeinsame („kollektive“) gewerbliche Interessen der Wettbewerber wahrgenommen werden (…).

Darauf, ob diese Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichen Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmern repräsentativ sind, kommt es zwar nicht an (…). Daher kann eine erhebliche Zahl auch schon bei wenigen auf dem betreffenden Markt tätigen Mitgliedern anzunehmen sein (…). Dies gilt vor allem bei Märkten, in denen der Marktzutritt rechtlich oder tatsächlich eingeschränkt ist.

Für die Frage, ob ein missbräuchliches Verhalten eines Verbandes ausgeschlossen werden kann, kommt es aber durchaus auch darauf an, ob die ihm angehörigen Unternehmen zumindest eine gewisse wirtschaftliche Bedeutung haben (…). Andernfalls könnte ein Verband recht leicht alle Branchen abdecken, indem er gezielt einzelne kleine Online-Händler aus verschiedenen Branchen als Mitglieder wirbt (…).“

Kleine eBay-Händler als Mitglieder nicht repräsentativ

Das OLG Koblenz stellte, wie bereits zuvor das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. – 6 U 58/18, fest, dass, kleine eBay-Händler, anders als stationäre Ladengeschäfte, nicht repräsentativ für die Beurteilung der Erheblichkeit sind:

„In diesem Zusammenhang gilt es zu beachten, dass etwa Mitgliedern mit stationären Ladengeschäften, die schon länger am Markt tätig sind, größeres Gewicht zukommt als Mitgliedern mit kleinen Online-Shops, insbesondere solchen auf Verkaufsplattformen wie eBay. Die mit der Schaffung eines klassischen stationären Einzelhandelsgeschäfts verbundenen Investitionen und Mühen sprechen für eine gewisse Verstetigung der geschäftlichen Tätigkeit, während Online-Shops, insbesondere solche auf Plattformen wie eBay, mit geringerem Umsatz nicht dasselbe Gewicht zukommen kann. Die Eröffnung eines Geschäftsbetriebs ist ebenso schnell geschehen wie dessen Einstellung, nämlich im Zweifel sogar durch einen Mausklick vom heimischen Wohnzimmer aus (…). Verfügt der klagende Verband auf dem einschlägigen Markt über eine Mitgliederstruktur, die ganz überwiegend aus Betreibern solcher Online-Shops besteht, dann kommt der reinen Zahl an Mitgliedern nach dem Vorstehenden keine gewichtige Bedeutung für Klagebefugnis und Anspruchsberechtigung mehr zu (…). Vielmehr sind die Kriterien der Marktbedeutung und des wirtschaftlichen Gewichts in den Vordergrund zu stellen (…). So liegt der Fall hier.“

Lediglich 20 kleine Onlinehändler sind unbeachtlich – anonymisierte Mitglieder werden nicht berücksichtigt

Insbesondere stellte das OLG Koblenz fest, dass 20 kleine Onlinehändler nicht genügen, um die Klagebefugnis des IDO Verbandes zu begründen. Nicht zu beachten seien im Übrigen anonymisierte Mitglieder:

„Dabei sind ohnehin lediglich 20 Mitglieder des Bereichs „Schmuck“ zu beachten, da der Kläger die Identität lediglich einer entsprechenden Zahl von Mitgliedern des vorbezeichneten Bereichs offengelegt hat; im Übrigen hat er sich auf die Vorlage anonymisierter Mitgliederlisten beschränkt. Mithin können vorliegend auch nur 20 Mitglieder des Bereichs „Schmuck“ Berücksichtigung finden, da anderenfalls das berechtigte Interesse der Beklagten daran, selbst zumindest durch Stichproben beispielsweise der Frage nachgehen zu können, ob alle genannten Unternehmen (noch) Mitglieder sind und ob die Angabe des klagenden Verbandes zur Branchenzugehörigkeit, zur Marktstärke und zum örtlichen Betätigungsfeld der Mitgliedsunternehmen (noch) Gültigkeit haben, (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) nicht gewahrt wäre (…). Aufgrund dieses Rechtes der Beklagten steht in Anbetracht ihres Art. 6 Abs. 1 Satz 1 c) auch die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) einer Bekanntgabe der relevanten Mitglieder seitens des Klägers nicht entgegen.

Fehlender Vortrag zur Marktbedeutung der einzelnen Mitglieder

Zur Marktbedeutung und Wirtschaftskraft der einzelnen Mitglieder hatte der IDO Verband schließlich gar nichts vorgetragen:

„Die danach in die Betrachtung einzubeziehenden Mitglieder des Klägers vertreiben ihre Waren allesamt online und dabei ganz überwiegend über eBay. Dennoch hat der Kläger zur Marktbedeutung und zum wirtschaftlichen Gewicht der betreffenden Mitglieder keinerlei Vortrag gehalten. Dies geht nach den oben dargestellten Grundsätzen zu seinen Lasten.“

Ausblick

Die Entscheidung des OLG Koblenz reiht sich ein in eine Fülle anderer zuletzt ergangener Entscheidungen, in welchen der IDO Verband seine Aktivlegitimation nicht beweisen konnte. Ob weitere Gerichte dem nun folgen werden, bleibt abzuwarten.

Was müssen Betroffene bei einer Abmahnung des IDO Verbandes jetzt tun?

Betroffenen von Abmahnungen des IDO Verbandes wird aktuell allerdings noch geraten, die Abmahnungen des IDO Verbandes ernst zu nehmen und sie nicht einfach zu ignorieren, da stets die Besonderheiten des Einzelfalles zu beachten sind. Wer nicht auf eine Abmahnung des IDO Verbandes reagiert, dem drohen hohe Gerichtskosten. Insbesondere ist zu beachten, dass der IDO Verband regelmäßig zum schärfsten Schwert des Zivilprozesses – der sog. „einstweiligen Verfügung“ – greift, wenn er kann. In einem solchen Verfahren muss der IDO seine Aktivlegitimation/Prozessführungsbefugnis nicht beweisen, sondern lediglich glaubhaft machen und meistens ergehen so kostenträchtige Entscheidungen zulasten der Abgemahnten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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