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Im Arbeitsrecht gilt auch die Verzugsschadenspauschale von 40,00 € – Fachanwalt für Arbeitsrecht

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Gesetzliche Regelung des § 288 Absatz 5 BGB zum Verzugsschaden

Verzugszinsen

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) hat in § 288 Regelungen zum Verzugsschaden einschließlich Zinsen. Im Arbeitsrecht greift diese Regelung insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber mit Entgeltzahlungen in Verzug kommt, also nicht pünktlich zahlt. Danach hat der Arbeitgeber in einen solchen Fall für die Dauer des Verzugs Zinsen zu zahlen. Das Gesetz regelt zugleich, dass der Verzugszinssatz auf das Kalenderjahr gerechnet fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz beträgt. Sofern der Arbeitnehmer einen höheren Zinsschaden hat, zum Beispiel, weil er selbst sein Konto überziehen muss wegen der nicht pünktlichen Zahlung des Arbeitgebers, kann er auch diese höheren Zinsen geltend machen. Die Zinsen sind nach einschlägiger Rechtsprechung auf den Bruttobetrag zu zahlen. Insoweit war die Rechtslage bisher klar.

Verzugsschadenspauschale

§ 288 BGB hat in Absatz 5 zusätzlich eine Verzugsschadenspauschale geregelt. Hiernach hat der Gläubiger (in unserem Fall der Arbeitnehmer) einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners (in unserem Fall des Arbeitgebers) außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro.

Besonderheit des arbeitsgerichtlichen Verfahrens erster Instanz

Nach § 12a Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) besteht in arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs, also beim Arbeitsgericht, kein Anspruch der obsiegenden Partei (Gewinner des Verfahrens) auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder Beistandes.

Aktuelles Urteil

In dem beim Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg entschiedenen Verfahren hat sich der Arbeitgeber gegen Zahlung dieser 40,00 € Verzugsschadenspauschale mit Berufung auf § 12a ArbGG gewandt. Das LSG hat mit Urteil vom 13.10.2016 zum Aktenzeichen 3 Sa 34/16 entschieden:

„Ein Arbeitnehmer kann im Falle des Zahlungsverzugs des Arbeitgebers die Verzugsschadenpauschale nach § 288 V 1 BGB verlangen. Einer Anwendung von § 288 V BGB auf arbeitsrechtliche Forderungen steht § 12a ArbGG nicht entgegen.“

Mithin können Arbeitnehmer neben der Entgeltforderung und den Zinsen zusätzlich diese Verzugsschadenspauschale in Höhe von 40,00 € gerichtlich geltend machten, was bisher kaum gemacht wurde.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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