Immobiliendarlehen bei der Hamburg-Mannheimer Versicherungs-AG noch heute widerrufen

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Tausende Widerrufsbelehrungen in ganz Deutschland unwirksam 

Kreditinstitute wie die Hamburg-Mannheimer Versicherungs-AG sind seit dem 1. November 2002 verpflichtet, Darlehensnehmer bei Abschluss eines Immobiliendarlehensvertrages umfassend über ihre Widerrufsrechte zu informieren. Sinn und Zweck der gesetzlichen Verpflichtung ist die Gewährleistung einer umfassenden und für den juristischen Laien verständlichen Belehrung über das Widerrufsrecht.

Der Gesetzgeber hatte den Rechtsabteilungen der Banken im Jahr 2002 ein Muster zur Orientierung bei der Erstellung der Belehrungstexte an die Hand gegeben, um im besten Fall eine Einheitlichkeit der Widerrufsbelehrungen in ganz Deutschland zu erreichen. Die Anlage II zur sogenannten BGB-Informations-Verordnung.

Die Rechtsabteilungen der Banken orientierten sich aber vielfach nur oberflächlich an dem Muster und erstellten Texte, die den Vorgaben des Gesetzgebers teilweise nicht mehr entsprachen.

Rechtsstreite wurden in der Folge bis vor den Bundesgerichtshof getragen, der sich schon mehrfach der Ansicht von Klägeranwälten anschloss und Belehrungen für ungültig befand. Zu ungenau und unklar formuliert, unübersichtlich gestaltet – die Richter fanden zahlreiche Kritikpunkte, die letztendlich zur Unwirksamkeit zahlreicher Belehrungen führten.

„Ewiges“ Widerrufsrecht aufgrund verbraucherfreundlicher Rechtsprechung

Für Darlehensnehmer eröffnet diese Rechtsprechung in Zeiten günstiger Kredite eine äußerst attraktive Möglichkeit, Alt-Verträge abzulösen und zu wesentlich attraktiveren Konditionen umzuschulden – denn: Ist eine Widerrufsbelehrung unwirksam, ist der gesamte Vertrag noch nach Jahren widerrufbar.

Aktuell könnte sich das Zeitfenster für einen erfolgreichen Widerruf jedoch verkürzen: Für 2016 ist eine Gesetzesänderung angekündigt, die den Widerruf von Verträgen aus dem Zeitraum zwischen 2002 und 2010 unmöglich machen könnte. Interessierte Darlehensnehmer sind daher gut beraten, eine zeitnahe Prüfung ihrer Widerrufschancen durch Experten zu veranlassen.

Auch Widerrufsbelehrungen der Hamburg-Mannheimer Versicherungs-AG aus 2009 fehlerhaft

Auch in Belehrungen zu Verträgen der Hamburg-Mannheimer Versicherungs-AG wurden Formulierungen entdeckt, die im Einzelfall mit den Vorgaben des Gesetzgebers nicht vereinbar sein können. Die fraglichen Belehrungen stammen aus dem Jahr 2009, es können aber durchaus auch Formulare aus anderen Jahren betroffen sein. Kunden der Hamburg-Mannheimer Versicherungs AG können ihre Verträge bereits einmal auf die im Folgenden dargestellten Formulierungen hin überprüfen und so erste Anhaltspunkte für eventuelle Widerrufschancen ermitteln.

Hamburg-Mannheimer Versicherungs-AG belehrt nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist

In den Formularen heißt es: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“. Dem Darlehensnehmer legt diese Formulierung nahe, dass der Fristbeginn nicht allein vom Erhalt der Belehrung abhängig sein kann, sondern wohl noch andere Umstände hinzutreten müssen, um die Frist in Gang zu setzen. Welche Umstände das aber sein sollen, wird nicht erläutert. Das Wort „frühestens“ lässt insofern viel Raum für Spekulation. Die Formulierung kann wohl kaum mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar sein.

Identische mangelhafte Formulierungen finden sich beispielsweise auch in Formularen der Hannoverschen Lebensversicherung AG (2007), der Hamburger Sparkasse (2006) und der ING-DiBa aus 2005.

Kein Hinweis auf gesetzliche Fristen zur Rückgewähr nach erfolgtem Widerruf

In den Formularen der Hamburg-Mannheimer Versicherungs-AG findet sich im Übrigen keine Bestimmung zu gegenseitigen Rückgewährfristen im Falle des Widerrufs. Nach dem Gesetz beträgt die Frist zur gegenseitigen Rückgewähr aller erhaltener Leistungen 30 Tage. Ein Hinweis auf das Bestehen dieser Fristen ist für eine umfassende Belehrung aber essentiell.
Derselbe Hinweis auf das Bestehen von Rückgewährfristen fehlt beispielsweise regelmäßig auch in Formularen der HUK-COBURG-Lebensversicherung AG aus dem Jahr 2003.

Werdermann | von Rüden Rechtsanwälte – Prüfung ihrer Unterlagen durch Experten

Als Darlehensnehmer sollten Sie Ihre Vertragsunterlagen Experten zur Prüfung vorlegen. Aussichten auf einen erfolgreichen Widerruf können selbstverständlich nicht für jeden Kunden der Hamburg-Mannheimer Versicherungs-AG pauschal garantiert werden. Vermehrt auftretende Fehler der Vertragsunterlagen bieten jedoch erste Anhaltspunkte und sollten näher untersucht werden.

Bei Werdermann | von Rüden bieten wir Ihnen eine kostenlose Vorprüfung Ihrer Unterlagen an. Vor dem Hintergrund unserer langjährigen Erfahrung im Bereich des Bank- und Kapitalmarktrecht sind wir zuversichtlich Ihnen helfen zu können! Nähere Informationen finden Sie unter www.wvr-law.de/widerruf-immobilienkredit-ohne-vorfaelligkeitsentschaedigung.


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