Immobiliendarlehensverträge mit der BHW Bausparkasse AG widerrufen

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Die BGH-Rechtsprechung zu Widerrufsbelehrungen in Immobiliendarlehensverträgen ermöglicht es Darlehensnehmern, ihre Verträge vor Fälligkeit und gleichzeitig ohne Zahlung einer teuren Vorfälligkeitsentschädigung abzulösen. Der Fortbestand des gesetzlichen Widerrufsrechts aufgrund Fehlerhaftigkeit von Widerrufsbelehrungen macht diesen, in Zeiten historisch niedriger Zinsen an den Geldmärkten, äußerst günstigen Umstand möglich. Darlehensnehmer haben die Möglichkeit ihre alten Verträge zu widerrufen und, wenn nötig, neue Verträge zu deutlich attraktiveren Konditionen abzuschließen. Die europäische Geldpolitik ermöglicht schließlich ein Zinsniveau, das für Kreditnehmer historisch günstig ist.

Hintergrund der sich für Kreditinstitute wie die BHW zum finanziellen Fiasko ausweitenden Rechtsprechung ist die nicht ordnungsgemäße Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben zur Erstellung von Widerrufsbelehrungen durch die Banken selbst. Offenbar kam es dabei zu teilweise gravierenden Verstößen gegen Vorgaben wie etwa das sogenannte „Deutlichkeitsgebot“. Dieses soll Belehrungen frei von für den juristischen Laien unverständlichen Formulierungen oder Aufmachungslösungen halten. Vermehrte und schwere Verstöße können schließlich zur Ungültigkeit der Formulare führen, was wiederum den Fortbestand des Widerrufsrechts nach sich zieht. Die Banken sehen sich mit zahlreichen Widerrufserklärungen konfrontiert.

Verträge mit der BHW möglicherweise nur noch bis Mitte 2016 widerrufbar

Indessen droht ein Ende des „Widerrufsjokers“ schon Mitte dieses Jahres. Ein Gesetzesvorschlag des Bundesrates wird bei seiner Umsetzung dazu führen, dass die meisten Verträge nur noch bis zum 21. Juni 2016 widerrufbar sind. Offenbar hat die Bankenlobby hier ganze Arbeit geleistet, um den durch ausfallende Zinszahlungen entstehenden Schaden einzudämmen. Interessierte Darlehensnehmer müssen sich möglicherweise beeilen.

Auch Ihr Vertrag mit der BHW könnte noch widerrufbar sein!

Von der BHW im August 2011 ausgegebene Widerrufsbelehrungen sind stellenweise fehlerhaft und damit potentiell ungültig. Stets bleibt jedoch die ausführliche Prüfung des Einzelfalls abzuwarten, um eine Widerrufbarkeit abschließend bejahen zu können. Belehrungen der Bank aus anderen Jahrgängen enthalten ebenfalls identische bzw. ähnliche Fehler. Im Folgenden sollen einige typische Fehler der Belehrungen dargestellt werden.

Fehlender Zusatz erschwert Verständnis der Widerrufsbelehrungen der BHW

In den Belehrungen heißt es: „Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung. Zur Wahrung des Widerrufs genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.“ Vom Gesetzgeber war indes folgende Formulierung vorgesehen: „Die Frist beginnt nach Erhalt dieser Belehrung in Textform, jedoch nicht, bevor Ihnen auch eine Vertragsurkunde, Ihr schriftlicher Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder des Antrags zur Verfügung gestellt worden ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.“ Der Hinweis auf die weiteren Voraussetzungen für den Beginn der Widerrufsfrist ist für das richtige Verständnis des Darlehensnehmers essentiell. Dass die BHW darauf verzichtet ist nicht nachvollziehbar. Eine Vereinbarkeit mit dem Gesetz erscheint fragwürdig.

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