Impfpflicht für Arbeitnehmer - was tun nach dem 15.3.2022

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Der Gesetzgeber hat die sogenannte „einrichtungsbezogene“ Impfpflicht beschlossen, die für Beschäftigte in Kliniken, Pflegeheimen, ambulanten Pflegediensten und ähnlichen Einrichtungen gilt.

Eine entsprechende Regelung enthält jetzt § 20a IfSG.

Arbeitnehmer müssen  bis zum 15. März ihrem Arbeitgeber einen Nachweis über eine Impfung oder Genesung vorlegen.

Alternativ kann  auch ein ärztliches Attest vorlegt werden, aus dem sich ergibt, dass der Arbeitnehmer aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden können.

Damit soll der Arbeitgeber den Impf- oder Genesenenstatus seiner Mitarbeiter prüfen und Nachweise auf Verlangen auch dem Gesundheitsamt vorlegen können. 

Verstöße hiergegen werden als Ordnungswidrigkeiten behandelt, die mit Bußgeldern geahndet werden.

Was passiert am 15.03.2022?

Arbeitnehmer die den geforderten Nachweis nicht erbringen (können) könnten daher ab dem 15.03.2022

1. ohne Lohnfortzahlung vom Arbeitgeber freigestellt werden oder

2. gekündigt werden.

Was bedeutet das für den Arbeitnehmer?

Egal ob Freistellung oder Kündigung, dem Arbeitnehmer bleibt eigentlich nur die einzige Möglichkeit, sich gegen die Entscheidung des Arbeitgebers gerichtlich zur Wehr zu setzen.

Im Falle der Freistellung könnte eine Klage auf Lohnzahlung und/oder die Feststellung auf Weiterbeschäftigung in Betracht kommen.

Im Falle der Kündigung bleibt nur die Kündigungsschutzklage.

Macht der Arbeitnehmer von diesen Möglichkeiten keinen Gebrauch, so könnte er sich später - auch im Falle einer möglichen Unwirksamerklärung der Maßnahme oder des Gesetzes - ggfs. hierauf nicht mehr berufen oder Ansprüche herleiten.

Und hier wird es spannend:

Die neue Regelung des Infektionsschutzgesetzes gibt dem Arbeitgeber erstmal keine Möglichkeit eine Freistellung oder Kündigung zu rechtfertigen!

Was bedeutet das für den Arbeitgeber?

Egal für welchen Weg sich der Arbeitgeber entscheidet, er wird sich immer einer Klage des Arbeitnehmers aussetzen. Dem Arbeitnehmer bleibt überhaupt keine andere Wahl, als sich gegen die Maßnahme zu wehren.

Was bedeutet das für den Betriebsrat?

Jahrelang haben die Betriebsräte Sorge getragen, dass sensible Gesundheitsdaten nicht an den Arbeitgeber gelangen. Hier gilt es nunmehr um so sorgfältiger zu prüfen, in der Arbeitgeber gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften verstößt. Insbesondere die bestehenden Mitbestimmungsrechte bleiben weiterhin aufrechterhalten.

Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema, dann schreiben Sie mich gerne an.

Der Autor ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und berät und vertritt sowohl Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Betriebsräte.

www.schuetter-arbeitsrecht.de



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