Impressumspflichten von Versicherungsvermittlern

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Das Landgerichts Berlin hat in einem Beschluss vom 11.02.2010 (Az 103 O 25/10) entschieden, dass Versicherungsvermittler in ihrem Impressum auch Angaben zur IHK-Zugehörigkeit, zur Berufsbezeichnung und zu berufsrechtlichen Regelungen erteilen müssen.

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 a) - c) TMG sind daher folgende Angaben:

  • die IHK-Zugehörigkeit,
  • die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem sie verleihen wurde, und
  • Hinweise auf die Rechtsgrundlagen der Tätigkeit und wie diese abgerufen werden können
Nach dem zuvor noch fraglich gewesen ist, ob entsprechende Impressumspflichten überhaupt bei Versicherungsvermittlern bestehen, ist diese Frage mit dem Landgericht Berlin nunmehr entschieden worden. Gerade bei Zweifeln hinsichtlich des Umfangs der Impressumspflichten sollte eine anwaltliche Prüfung erfolgen, um Verfahren wegen der Begehung einer Ordnungswidrigkeit oder eines Wettbewerbsverstoßes zu vermeiden. In jedem Fall sollte diese Prüfung ungeachtet der jeweiligen Berufszugehörigkeit erfolgen.

Selbstverständlich stehe ich Ihnen bei entsprechenden Fragen gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Jörg Schwede

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