Impressumspflichten von Versicherungsvermittlern
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Das Landgerichts Berlin hat in einem Beschluss vom 11.02.2010 (Az 103 O 25/10) entschieden, dass Versicherungsvermittler in ihrem Impressum auch Angaben zur IHK-Zugehörigkeit, zur Berufsbezeichnung und zu berufsrechtlichen Regelungen erteilen müssen.
Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 a) - c) TMG sind daher folgende Angaben:
- die IHK-Zugehörigkeit,
- die gesetzliche Berufsbezeichnung und den Staat, in dem sie verleihen wurde, und
- Hinweise auf die Rechtsgrundlagen der Tätigkeit und wie diese abgerufen werden können
Selbstverständlich stehe ich Ihnen bei entsprechenden Fragen gerne zur Verfügung.
Rechtsanwalt Jörg Schwede
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