Infinus AG: ESUG für die Future Business KG aA?

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Mit der Future Business KGaA (Fubus) und der Prosavus AG sollen zwei Unternehmen aus der Infinus-Gruppe Antrag auf Eigenverwaltung nach dem ESUG gestellt haben.

Der wesentliche Teil dieses Gesetzes besteht aus den Elementen der Eigenverwaltung unter Aufsicht eines gerichtlich bestellten Sachwalters und einem Insolvenzplan (Schutzschirmverfahren). Innerhalb von drei Monaten soll ein Insolvenzplan mit einem Gläubigerverzicht erstellt werden. Ein Argument gegen das ESUG besteht in dem Vorwurf, dass der Bock zum Gärtner gemacht werde. Denn der Schuldner kann den eigenen Sachwalter für das Insolvenzverfahren quasi „mitbringen". Wenn der vorläufige Gläubigerausschuss diesen Sachwalter einstimmig vorschlägt, ist das Gericht gehalten, diese Person bei Eignung als vorläufigen Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter bestellen.

Ein erstes Hemmnis für die Durchführung einer Sanierung nach dem ESUG besteht in dem Misstrauen des Insolvenzgerichts gegenüber dem vom Schuldner aufgezwungenen vorläufigen Insolvenzverwalter bzw. Sachwalter.

Die Wahl des vorläufigen Insolvenzverwalters muss im Schutzschirmverfahren durch einen Gläubigerausschuss vorgenommen werden, der vom Schuldner aus den verschiedenen Gläubigergruppen gebildet wurde. Hier ist die Möglichkeit des Schuldners gegeben, die jeweiligen Gläubigergruppen so zu definieren, dass eine Mehrheit zur Billigung des Insolvenzplanes gesichert ist. Auch hier könnte bei Minderheitengläubigern ein Manipulationsverdacht auftauchen.

Eine Minderheit kann wegen Obstruktionsverbotes überstimmt werden. Der Insolvenzplan muss aber gewährleisten, dass die Minderheit bei der Durchführung des Insolvenzplanes nicht weniger bekommt als bei der Durchführung der Regelinsolvenz. Der Insolvenzplan muss vom Insolvenzrichter bestätigt werden. Dagegen ist ein Rechtsmittel beim Landgericht möglich.

Materiell-rechtlich soll der Idee nach die Sanierung ohne lange Prozesse durchgeführt werden. In den Hintergrund geraten könnten dabei tatsächlich die Anfechtungsansprüche. Bei einem Insolvenzplan würden die Anfechtungsansprüche zum Teil mit bestehenden Gläubigern vertraglich geregelt werden können.

Es könnten beispielsweise die Ansprüche des Finanzamtes gegen den Schuldner mit den Anfechtungsansprüchen des Insolvenzverwalters gegenüber dem Finanzamt verrechnet werden. Die Anfechtungsproblematik wären damit zu einem wesentlichen Teil reguliert.

Wie der vorläufige Gläubigerausschuss zu besetzen ist, entscheidet das Insolvenzgericht (Landgericht Kleve, ZIP 2013, 992). An ein einstimmiges Votum des Gläubigerausschusses für den vorläufigen Insolvenzverwalter ist das Insolvenzgericht grundsätzlich gebunden. Wenn allerdings das Gericht einen anderen Insolvenzverwalter nimmt, muss die Entscheidung begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Insolvenzrichters ist nicht gegeben.

Es besteht das Recht des vorläufigen Gläubigerausschusses auf einen einstimmigen Vorschlag zur Person des vorläufigen Insolvenzverwalters. Allerdings muss diese Person geeignet sein im Sinne des § 56 Abs. 1 Insolvenzordnung. Möglich ist auch die Anhörung des vorläufigen Gläubigerausschusses durch das Gericht.

Die Aufgabe des Sachwalters gemäß den §§ 270 bis 285 Insolvenzordnung besteht im Wesentlichen in dem Führen der Tabelle, der Überwachung der Geschäftsführung, in der Zustimmung zur außergewöhnlichen Geschäften und der Anfechtung von anfechtbaren Rechtshandlungen.

Die Verfügungsgewalt über die Insolvenzmasse bleibt dem Schuldner vorbehalten.

Der Antrag des Schuldners auf Eigenverwaltung ist möglich bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder drohender Überschuldung. Voraussetzung ist, dass die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Hierüber muss der Schuldner eine Bescheinigung im Sinne des § 270b Abs. 1 S. 3 InsO vorlegen. Diese Bescheinigung muss von einer anderen Person als von dem zukünftigen vorläufigen Sachwalter ausgestellt werden. Zulässig soll es sein, wenn ein Rechtsanwalt einer Sozietät die Bescheinigung über die Sanierung ausstellt und der andere als Sachwalter des Schuldners auf einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses vorgestellt wird.

Offen ist die Frage, ob die ausstellende Person Berater des Schuldners sein darf. Dieses wird teilweise bejaht und teilweise verneint.

Wenn die Anordnung eines Schutzschirmverfahrens aussichtslos geworden ist, kann sie aufgehoben werden. Ist Insolvenzreife gegeben, entscheidet das Insolvenzgericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Die Ansprüche müssen angemeldet werden. Es muss ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestellt werden etc.

Ein Insolvenzplan bedarf einer Vorbereitung von mehreren Monaten und einer Vorabstimmung mit den Gläubigergruppen. Er sollte eigentlich mit dem Antrag auf Durchführung der Sanierung in Eigenverwaltung mit vorgelegt werden.

Auf einer Vielzahl von Gläubigerversammlungen müssten die Abstimmungen über den Plan erfolgen.

Die Kanzlei der Rechtsanwälte Robert, Kempas, Segelken, Bremen-Erfurt, begleitet die Interessensgemeinschaft Infinus AG, der sich jeder kostenfrei anschließen kann - auch zwecks Selbstkontrolle und Kenntnisnahme der Fristen. Es wird für die Interessensgemeinschaft um telefonische Anmeldung gebeten unter der Telefonnummer 0421/321121 (Kanzleinummer). Die Kanzlei führt bundesweit die meisten Prozesse in Sachen Schuldverschreibungen mit einem Schwerpunkt in Dresden wegen Bilanzmanipulationen.



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