Infinus: Fehlende Anspruchsgrundlage für Forderungen gegen Vermittler

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Es kommt Bewegung in den Komplex um die angeblichen Rückforderungsansprüche durch die Insolvenzverwalterin der Infinus Vertrieb und Service AG i. L. (IVS AG).

Rechtsanwalt Blazek von der Sozietät BEMK und Rechtanwalt Sochurek von Peres & Partner sind übereinstimmend der Auffassung, dass die von der Insolvenzverwalterin Schmudde geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen. Die beiden vorgenannten Sozietäten, die wohl als zentrale Kanzleien und Anlaufstellen für die ehemaligen Vermittler der Infinus anzusehen sein dürften, arbeiten in dem Komplex der Abwehr der angeblichen insolvenzrechtlichen Forderungen aus dem sog. „Maklerversorgungswerk“ zusammen.

Zentrale Anspruchsvoraussetzung für die Geltendmachung der gegenständlichen Forderungen ist die „Unentgeltlichkeit“ im Sinne des § 134 Abs. 1 InsO. Die Rechtsanwälte vertreten die Auffassung, dass es an einem Vermögensopfer fehlt, mit der Folge, dass die Anspruchsvoraussetzung der Unentgeltlichkeit entfällt.

Die Anwälte werden sich am 23. April 2015 mit der Insolvenzverwalterin treffen, um die maßgeblichen Rechtsfragen zu diskutieren.

Für betroffene Vermittler haben die Kanzleien eine Vertretung zu Standardkonditionen vorgesehen. Vermittlern, die noch nicht anwaltlich vertreten sind und ein entsprechendes Schreiben der Insolvenzverwalterin erhalten haben, sollten sich vor den 23. April 2015 an eine der beiden Kanzleien, BEMK oder Peres & Partner wenden, um eine Wahrung ihrer Rechte sicherzustellen.

Mehr Informationen: http://www.peres-partner.com/vermittlerhaftung/

Nikolaus Sochurek

Rechtsanwalt

Peres & Partner Rechtsanwälte 


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