Infinus: „Ich bin durch meinen Vermittler falsch beraten worden“ - und nun?

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Infinus-Geschädigte haben sich in den vergangenen Wochen mit unterschiedlichen Blickrichtungen an die Berliner Kanzlei Rechtsanwälte Dr. Späth & Partner gewandt.

Zentrale Frage aller Geschädigten war dabei unisono: „Was muss ich nun tun"?, und auch ganz konkret: „Von wem bekomme ich ggf. noch wieviel Geld zurück? Und vor allem auch wann? Und auf welchem Weg?"

Viele Geschädigte haben inzwischen Antworten auf diese Fragen erhalten, sei es aufgrund eigener Recherche, sei es durch die einschlägige Berichterstattung der Presse seit der Razzia gegen Infinus am 05.11.2013, sei es auch durch die große Anzahl von anwaltlichen Informationen und Handlungsempfehlungen in der konkreten Beratung oder auch im Internet oder aber durch behördlichen Meldungen.

Dieser Kurzartikel möchte sich heute nicht zu diesen allgemeinen Fragestellungen äußern.

Die Kanzlei Dr. Späth möchte den Blick in diesem Beitrag heute auf einen besonderen Fokus lenken, der aus unserer täglichen Beschäftigung mit den „Infinus-Unterlagen" zwar nicht jeden, aber doch viele Infinus-Geschädigte mit dem Gedanken umtreibt:

„Ich fühle mich durch meinen Vermittler falsch beraten. Habe ich einen direkten Schadensanspruch auf Erstattung meines gesamten Anlagebetrags gegen ihn?"

Bei der Beantwortung dieser Frage müssen wir deutlich unterscheiden:

Rechtsanwalt Dr. Walter Späth, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht: „In der Regel haften die sog. „gebundenen Vermittler" im Sinn des § 2 Abs. 10 KWG für etwaige Aufklärungs- und Beratungsfehler nicht persönlich, sondern nur das dahinter stehende Wertpapierhandelsunternehmen, hier also die „blaue Infinus", also die Infinus AG Finanzdienstleistungsinstitut."

Dr. Späth weiter: „Aber - und dies ist wichtig - es gibt von der Rechtsprechung anerkannte einschlägige Fallgruppen, nach denen sich auch ein gebundener Vermittler nicht von seiner persönlichen Haftung für eigene Aufklärungs- und Beratungsfehler freizeichnen kann.

Bei der Durchsicht der Unterlagen von Infinus-Geschädigten haben wir hierbei die gesamte Bandbreite von Beratungsunterlagen von Infinus im weitesten Sinn kennengelernt; z.B. über das obligatorische „Protokoll zur Anlageberatung", den „Erhebungsbogen zum Anlageverhalten", die „Information über die Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche von Anlegern", natürlich auf die jeweiligen „Anträge auf Zeichnung von (...)", über die jeweiligen „Basisemissionsprospekte", über die „Anlegerinformation inklusive Rahmenvereinbarung zum Wertpapiergeschäft" bis hin zu jeweiligen Geschäftsberichten.

Alle diese Beratungsunterlagen waren von Infinus herausgegeben, deutlich sichtbar."

„ABER", so Dr. Späth weiter, „wir haben etliche Fälle, in denen der jeweilige Berater über diese Infinus-Vorgaben - nachweisbar (!) - hinausgegangen ist und in besonderem Maße das persönliche Vertrauen des Mandanten in Anspruch genommen und dabei auf dessen Entschluss, sich auf das jeweilige Anlagegeschäft einzulassen, erheblichen Einfluss genommen hat.

Dies ist eine Fallgruppe, in der ein solcher Berater nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs persönlich auf Ersatz der eingetretenen Verluste haftet, ggf. auch eine von ihm persönlich gehaltene Haftpflichtversicherung.

Typische Infinus-Beispiele für solchermaßen in Anspruch genommenes persönliches Vertrauen auf unserem Schreibtisch sind:

  • „Die Anlage ist sicher, da ich Ihnen aufgrund unserer langen Geschäftsbeziehung nur sichere Anlagen vermitteln würde";
  • „Sie können mir vertrauen; Sie wissen, ich habe einen guten Ruf, ich arbeite bereits seit ganz langer Zeit in der Finanzdienstleistungsbranche;
  • „Ich kann es mir auch gar nicht leisten, Ihnen etwas anderes zu vermitteln, da ich - wie Sie - aus der gleichen Region komme und mich ggf. ja hier auch nicht mehr blicken lassen kann".

Und positiv für unseren jeweils betroffenen Mandanten ist in diesen Fällen auch, dass wir diese Aussagen des Beraters auch belegen, beweisen können, etwa weil der Berater dies vor Zeugen unserem Mandanten gesagt hat oder sogar in einem mail-Verkehr oder per Handy-Botschaft bei unserem Mandanten hinterlassen hat."

Dr. Späth zu guter Letzt: „Natürlich ist jedes Beratungsgespräch anders verlaufen. Aber daher müssen wir auch uns die Beratungsunterlagen immer individuell ansehen bzw. uns mit jedem Geschädigten in die jeweilige Beratungssituation zurückversetzen. Dies ist zum Teil „Puzzle-Arbeit". Dies ist aber notwendig, um zum überlegen, was für den Geschädigten jeweils am besten ist. Und das Bank- und Kapitalmarktrecht ist leider weniger durch eine strukturierte Gesetzesmaterie geprägt also durch eine Einzelfall-Rechtsprechung. Und die sollte idealerweise ein entsprechend spezialisierter Rechtsanwalt übersehen können."

Die Kanzlei Dr. Späth & Partner ist bereits seit über 10 Jahren fast ausschließlich im Bank-, Insolvenz- und Kapitalmarktrecht tätig und konnte große Erfolge für ihre Mandanten erzielen, - nicht nur allgemein im Bank- und Kapitalmarktrecht, sondern ganz speziell auch in Fällen, in denen Anleger mit betrügerischen Immobilienfonds und Schneeballsystemen Verluste erlitten haben. So waren die Rechtsanwälte von Dr. Späth & Partner schon bei vielen Anlage-Skandalen, beispielsweise DM Beteiligungen, WBG Leipzig-West AG, First Real Estate, EECH AG sowie GlobalSwissCapital AG für Anleger erfolgreich. Die Kanzlei Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte prüft derzeit im Zusammenhang mit der S&K-Gruppe bereits im Auftrag einer Vielzahl von Anlegern Schadensersatzansprüche in jede Richtung und gegen alle in Betracht kommenden Verantwortlichen und hat hierbei erste Arreste für Anleger erstritten. Insgesamt wurden in diesen Fällen von der Kanzlei bislang weit über 1.000 Anleger vertreten. Gleiches gilt für die Rechtsdurchsetzung wegen Einlagen, die an Fonds-Anleger zurückgewährt worden waren: Hier haben die Rechtsanwälte von Dr. Späth & Partner schon mehrere hundert Anleger-Fälle betreut.


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