Infinus/Prosavus AG: Rückforderung des Insolvenzverwalters! Anleger handeln! Anwälte informieren!

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In Sachen Prosavus AG fordert der Insolvenzverwalter seit Kurzem erhaltene Ausschüttungen von den Anlegern zurück.

Mit Schreiben vom 05.09.2017 teilte der Insolvenzverwalter mit, dass die geleisteten Auszahlungen anfechtbar sein sollen und gemäß § 143 InsO der Insolvenzmasse zurückzugewähren sind, als Frist wurde hier sogar der 25.09.2017 genannt.

So sollen nämlich nur „Scheingewinne“ ausgeschüttet worden sein, die nämlich nach § 134 I InsO „unentgeltliche Leistungen“ gewesen sein sollen und somit soll der Leistungsempfänger keinen Anspruch auf die Ausschüttungen gehabt haben. Die Auszahlungen sollen daher von den Anlegern zurück bezahlt werden.

Rechtsanwalt Dr. Walter Späth von Dr. Späth & Partner empfiehlt Anlegern, „hier überprüfen zu lassen, ob wirklich eine unentgeltliche Leistung vorlag, was meiner Ansicht nach zu mindestens zweifelhaft ist, allerdings auch, die Forderung des Insolvenzverwalters nicht auf die „leichte Schulter“ zu nehmen, denn Anleger, die nicht reagieren, müssen damit rechnen, dass der Insolvenzverwalter sie demnächst verklagen wird, zumal eventuell zum Jahresende Verjährung eintreten könnte und der Insolvenzverwalter somit unter Zeitdruck stehen könnte und Klagen einreichen könnte, um die Verjährung wirksam zu hemmen.“

So ist schon fraglich, ob die Behauptung des Insolvenzverwalters, dass die Entnahmen nicht aus Gewinnen heraus erfolgt seien, dies ist nach Ansicht von Dr. Späth & Partner noch nicht bewiesen.

Auch sollte nach Ansicht von Dr. Späth & Partner unbedingt geprüft werden, ob Anleger sich nicht auf den Einwand der „Entreicherung“ berufen können.

Weiterhin können Anleger prüfen, ob nicht bereits eventuell Verjährung eingetreten ist oder demnächst eintreten wird, denn auf eine verjährte Forderung muss der Anleger keine Zahlungen mehr leisten.

Dr. Späth & Partner empfehlen daher Anlegern, vor allem auch aufgrund der kurz gesetzten Frist, und des „Damoklesschwertes“ einer drohenden Klage des Insolvenzverwalters bei Nichtreaktion, sich hier umgehend fachanwaltlich beraten zu lassen, denn Anleger, die es auf eine Klage ankommen lassen, eventuell außergerichtlich gar nicht melden oder gar falsch reagieren, droht die konkrete Gefahr, dass sie, sofern der Insolvenzverwalter Klage einreicht, dann am „Ende des Tages“ noch deutlich mehr zahlen müssen als die geltend gemachte Forderung, sofern der Insolvenzverwalter mit seiner Forderung durchdringen sollte. Dies gilt es zu verhindern.

Betroffene Anleger, die von Insolvenzanfechtungen des Insolvenzverwalters betroffen sind, können sich unverbindlich an Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte wenden. Dr. Späth & Partner Rechtsanwälte mbB sind seit dem Jahr 2002, und somit seit 15 Jahren, schwerpunktmäßig im Bank- und Kapitalmarktrecht tätig und konnten seit dieser Zeit mehrere hundert Insolvenzanfechtungen erfolgreich bearbeiten.


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