Informationspflichten und Haftungsrisiken bei Einsatz eines Privatdetektives gegen den Arbeitnehmer

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Gem. §§ 13 und 14 DSGVO hat der Arbeitgeber jeden Arbeitnehmer grundsätzlich darüber zu informieren, welche Daten er über ihn erhebt und zu welchem Zweck er sie verarbeitet.

Begeht der Arbeitnehmer Straftaten gegen seinen Arbeitgeber oder erhebliche Pflichtverletzungen aus dem Arbeitsvertrag, darf der Arbeitgeber grundsätzlich unter bestimmten engen Voraussetzungen einen Privatdetektiv zur Aufdeckung dieser Taten einschalten. Damit verarbeitet er erneut die persönlichen Daten des Arbeitnehmers nach der DSGVO.

Dieser Beitrag stellt die Informationspflichten des Arbeitgebers gegenüber seinem betroffenen Arbeitnehmer und dem Betriebsrat als auch den entsprechenden Haftungsrisiken, denen sich der Arbeitgeber bei Einschaltung eines Privatdetektives aussetzt, dar.

1.
Wäre der Arbeitgeber verpflichtet, vor Einschaltung eines Privatdetektives den betroffenen Arbeitnehmer hierüber zu informieren, würde denknotwendigerweise der Zweck des Auftrages vollkommen leerlaufen.

Hier greift § 33 BDSG 2018 als Ausnahmetatbestand ein:

Danach entfällt die Informationspflicht, wenn deren Einhaltung die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung zivilrechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde oder aber die Verarbeitung Daten aus zivilrechtlichen Verträgen beinhaltet und der Verhütung von Schäden durch Straftaten dient, sofern nicht das berechtigte Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung überwiegt.

a)
Die Konterkarierung des Zwecks der heimlichen Beschattung des Arbeitnehmers liegt auf der Hand.

b)
Andererseits muss ohnehin vor Beauftragung des Privatdetektives ein konkreter, objektivierbarer und fortgesetzter Verdacht des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer vorliegen. Damit hat dieser das Risiko, heimlich überwacht zu werden, ohnehin durch sein eigenes Verhalten selbst gesetzt.

Demzufolge ist der Arbeitnehmer vor Beauftragung des Privatdetektives und seines entsprechenden Einsatzes nicht durch den Arbeitgeber zu informieren.

2.
Unter Umständen ist aber der Betriebsrat, sofern ein solcher im Unternehmen des Arbeitgebers existiert, zu informieren.

Zwar hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) schon 1991 entschieden, dass der Einsatz von Privatdetektiven zur Überwachung von Arbeitnehmern bei der Erfüllung ihrer Arbeitspflicht nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegt (BAG, NZA 1991, 729).

Da die Arbeitswelt aber seither ebenfalls voll von der Digitalisierung erfasst wurde, ist davon auszugehen, dass sich diese Rechtsprechung über kurz oder lang ändert. Erfolgt nämlich die Kontrolle des Arbeitnehmers mit technischen Einrichtungen, zu denen zweifellos auch Foto- und Videokameras, auch wenn sie in ein Handy integriert sind, zählen, greift § 87 I Nr.6 BetrVG, nach dem in einem solchen Fall das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates sogar erzwingbar ist.

Wird der Privatdetektiv darüber hinaus auch noch in den Betrieb eingeschleust, um intern den Arbeitnehmer zu überwachen, liegt auf jeden Fall eine betriebliche Eingliederung vor, sodass der Betriebsrat schon alleine deshalb gem. § 99 BetrVG zu beteiligen ist.

Demzufolge besteht die einzige Möglichkeit, den Betriebsrat nicht mit einschalten zu müssen, darin, den Privatdetektiv ausschließlich mit externer Observierung ohne Einschaltung von irgendwelchen Aufnahmegeräten zu beauftragen.

3.
Letztendlich stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen wer die Kosten des Detektives zu tragen hat.

a)
Ist die Überwachung durch den Detektiv datenschutzrechlich zulässig gewesen, sodass die ermittelten Beweise in einem Prozess gegen den Arbeitnehmer auch verwertet werden können und dürfen, sind dazu die Kosten ortsüblich und im Verhältnis zum Zweck der Aufklärung angemessen, hat der Arbeitgeber gegen den Arbeitnehmer einen vollen Erstattungsanspruch gem. §§ 280, 823 BGB.

b)
Bei einem rechtswidrigen Einsatz des Detektives aber, gleich aus welchem Grund, bleibt der Arbeitgeber auf dessen Kosten sitzen und muss sie selber tragen.

Zudem macht er sich gegenüber seinem überwachten Arbeitnehmer gem. § 82 I DS-GVO schmerzensgeldpflichtig.


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