Insolvenz der Magellan Maritime Services GmbH: Kündigung oder Widerruf?

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Nachdem das Amtsgericht Hamburg am 1. Juni 2016 das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Magellan Maritime Services GmbH eröffnete (Az.: 67c IN 237/16), soll bereits Anfang September das Regelinsolvenzverfahren folgen. Dann müssen die Anleger ihre Forderungen form- und fristgerecht beim zuständigen Insolvenzverwalter, Peter Alexander Borchert, anmelden. Rund 9.000 Anleger beteiligten sich über Direktinvestments bei der Magellan Maritime Services GmbH und investierten etwa 350 Mio. Euro.

Die seit 1995 agierende Magellan Maritime Services GmbH bot Anlegern Direktinvestments in Form von Schiffscontainern an. Anleger kauften Container und vermieteten diese direkt wieder an das Container-Leasingunternehmen weiter. Das Unternehmen bot Klein- und Privatanlegern die Weitervermietung der Container an Reedereien zu guten Preisen. Weiterhin wurden mit Mietrückflüssen von ca. 10 Prozent p.a. und dem Abkauf der Container nach einer Laufzeit von fünf Jahren geworben. Allerdings sorgten die sinkenden Stahl- und Ölpreise und ein anhaltend niedriges Zinsniveau für eine negative Marktentwicklung. Die Mietraten ebbten ab, sodass Magellan bereits vor einigen Wochen keine Ausschüttungen mehr an ihre Anleger tätigen konnte. Nun ist das Container-Leasingunternehmen insolvent.

Möglichkeiten für betroffene Anleger

Zunächst kann geprüft werden, ob Anlegern im Zuge der Insolvenz ein Sonderkündigungsrecht zusteht bzw. ob der Kaufvertrag widerrufbar ist. Durch einen erfolgreichen Widerruf könnten die Forderungen dann in der Insolvenztabelle angemeldet werden. Im Fall eines regulären Insolvenzverfahrens müssen die Forderungen dann zeitig beim zuständigen Insolvenzverwalter angemeldet werden. In diesem Fall könnten Anleger mit hohen Verlusten bis hin zum Totalverlust rechnen. Betroffene sollten frühzeitig reagieren und anwaltlichen Rat hinzuziehen um mögliche Schadensersatzansprüche prüfen zu lassen und weitere rechtliche Möglichkeiten auszuschöpfen.

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