Insolvenzantrag der RV Energy Project GmbH

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Bei der RV Energy Project GmbH konnten Anleger in stille Beteiligungen, Anleihen, Genussrechte und Nachrangdarlehen investieren. Nun hat die RV Energy Project GmbH Insolvenzantrag gestellt. Damit steht auch das Geld der Anleger im Feuer.


Die RV Energy Project GmbH mit Sitz in Rheinfelden setzte auf die Energiewende und hier auf Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen. Anlegern bot sie verschiedene Kapitalanlagemöglichkeiten an:

  • Typisch stille Beteiligung: Anleger konnten sich mit einer Mindestsumme von 10.000 Euro bei einer Mindestlaufzeit von 5 Jahren beteiligen Die jährlichen Ausschüttungen sollten 5 Prozent zuzüglich einer Dividende aus dem Jahresüberschuss betragen.
  • Genussrechte: Anleger konnten mit einer Mindestbeteiligung von 20.000 Euro und bei einer Mindestlaufzeit von 7 Jahren Genussrechte erwerben. Sie sollten Ausschüttungen in Höhe von 6 Prozent p.a. und Anteile aus dem Jahresüberschuss erhalten.
  • Anleihe: Mit einer Mindestbeteiligung von 100.000 Euro konnten Anleger bei einer Mindestlaufzeit von 7 Jahren investieren. Die Verzinsung sollte pro Jahr 7 Prozent betragen.
  • Nachrangdarlehen: Anleger konnten Nachrangdarlehen in einer Mindesthöhe von 10.000 Euro und einer Mindestlaufzeit von 4 Jahren gewähren. Die Verzinsung sollte 5,5 Prozent jährlich betragen.


Nach dem Insolvenzantrag der RV Energy Project GmbH müssen die Anleger statt mit Renditen mit erheblichen finanziellen Verlusten rechnen. Das vorläufige Insolvenzverfahren hat das Amtsgericht Lörrach am 8. November 2023 eröffnet (Az.: 8 IN 158/23). Forderungen beim Insolvenzverwalter können beim Anleger aber erst dann angemeldet werden, wenn das Insolvenzverfahren regulär eröffnet ist.


Auch im Insolvenzverfahren ist mit erheblichen Verlusten zu rechnen, da die Insolvenzmasse kaum ausreichen wird, um die Forderungen aller Gläubiger vollauf zu befriedigen. Besonders hart könnte es die Anleger der Nachrangdarlehen treffen, da sie sich mit ihren Forderungen hinter allen anderen Gläubigern anstellen müssen und dann in der Regel nichts mehr von der Insolvenzmasse übrig ist. „Daher sollten die Anleger hier prüfen lassen, ob der Nachrang überhaupt wirksam vereinbart wurde. Das ist häufig nicht der Fall, so dass ihre Forderungen gleichrangig mit den Forderungen der anderen Gläubiger behandelt werden“, sagt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser.


Grundsätzlich können die Anleger unabhängig vom Insolvenzverfahren Schadenersatzansprüche überprüfen lassen. Denn für die Anleger waren die Investitionen mit erheblichen Risiken bis hin zum Totalverlust ihres investierten Geldes verbunden. „Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Anlageberatung hätten die Anleger über die Risiken aufgeklärt werden müssen. War das nicht der Fall, können den Anlegern Ansprüche auf Schadenersatz entstanden sein“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser.


Mehr Informationen: https://www.ingogasser.de/bankrecht-anlegerschutz/


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