Instrument fehlt bei OP: 7.500 Euro

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Mit Vergleich vom 20.12.2018 hat sich ein niedergelassener Chirurg verpflichtet, an meine Mandantin 7.500 Euro zu zahlen.

Die 1958 geborene Hausfrau war bereits mehrfach an beiden Füßen wegen eines Hallux valgus operiert worden (Fehlstellung des vorderen Fußes, bei dem der erste Mittelfußknochen zur Fußaußenseite absteht. Die dafür zu kurze Sehne zieht den Großzeh zur Seite, welcher dann in Richtung Großzehe zeigt). Im August 2015 suchte sie wegen Schmerzen im linken Vorderfuß den Chirurgen auf. Er dokumentierte, dass sich unter der Haut ein tastbarer Kirschner Draht am großen Zeh befinde. Dieser sollte einen Tag später entfernt werden.

Vor der OP fertigte der Arzt eine Röntgenaufnahme des linken Fußes, bei der sich ein Zustand nach operativer Versorgung des ersten Mittelfußknochens mit einer Platten-Osteosynthese zeigte. Der Arzt legte die Platte frei und stellte keine Lockerung der Osteosynthese fest. Weil das Material nicht gelockert war, entschied er sich, das Metall zu belassen und verschloss die Wunde. Nach der Operation litt die Mandantin weiter unter Schmerzen im linken Fuß, weshalb zwei Monate später in einem Krankenhaus die Metallentfernung erfolgte. Eine der Schrauben war allerdings abgebrochen und lag teilweise im Knochen, sodass sie belassen werden musste.

Ich hatte dem Arzt mit einem Gutachten vorgeworfen, die OP nicht adäquat und ausreichend geplant zu haben. Zum Zeitpunkt der Aufklärung habe der Chirurg lediglich einen Kirschner Draht vermutet, weil ihm keine Röntgenbilder vorlagen. Da es zur operativen Behandlung eines Hallux valgus zahlreiche OP-Verfahren gebe, müsse vor Entfernung von Osteosynthese-Material zwingend eine Röntgenaufnahme angefertigt werden. Alternativ könne auch der alte OP-Bericht eingesehen werden, um festzustellen, was zur Fixierung des Knochens benutzt worden sei.

Bei der Mandantin sei eine komplette Materialentnahme medizinisch indiziert gewesen, da ein Druckschmerz über den Schraubenköpfen bestanden habe. Sie sei extra zum Chirurgen zur Metallentfernung überwiesen worden. Die operative Freilegung des Metalls und das Belassen der Platte weiche vom chirurgischen Facharztstandard ab und sei fehlerhaft.

Es sei falsch gewesen, das Osteosynthese-Material zu belassen. Hätte sich der Operateur vor der OP das Röntgenbild angesehen, wäre er während der Operation nicht davon überrascht worden, dass eine Miniplatten-Osteosynthese verwandt worden war, deren Entfernung Schraubendreher erfordere, die in den Schrauben-Kopf passten. Der Operationsbericht beschreibe ein Serom direkt über den Schraubenköpfen, was für einen mechanischen Reizzustand durch das Metall typisch sei. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, warum der Chirurg die OP einfach abgebrochen habe. Wenn Grund für den Abbruch der OP sei, dass er die erforderlichen Schraubendreher nicht vorrätig gehabt habe, stelle das ein grobes Organisationsverschulden dar.

Der Schaden der Mandantin bestand in den Schmerzen von August 2015 bis Oktober 2015 nach dem fehlerhaften Abbruch der OP bis zum erneuten Eingriff zur Entfernung des Metalls. Diese Revisions-OP wäre vermeidbar gewesen, wenn der Chirurg die Platte sofort nach dem Facharztstandard entfernt hätte.

Christian Koch, Fachanwalt für Medizinrecht



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