Internet und Arbeitsplatz

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Ein Klassiker im Arbeitsrecht ist die Frage, inwieweit das Surfen im Internet am Arbeitsplatz während der Arbeitszeit eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers begründet und gegebenenfalls Konsequenzen nach sich zieht.

Die Arbeitsgerichte bis hoch zum Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt haben sich seit Jahren mit dieser Problematik zu beschäftigen, da es immer wieder zu Kündigungen wegen des privaten Surfens im Internet während der Arbeitszeit gekommen ist und sich die Frage stellt, ob dies verhältnismäßig ist.

Ein Leitsatz des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz zu dem Aktenzeichen 10 Sa 505/07 lautet dazu, dass ein Arbeitnehmer nur bei ausschweifender Nutzung des dienstlichen Computers zu privaten Zwecken fristlos vom Arbeitgeber gekündigt werden darf.

Was aber bedeutet „ausschweifend” in diesem Zusammenhang? Wann ist eine Nutzung „ausschweifend?”

Klar ist jedenfalls, dass die Kündigung eines Arbeitnehmers, der nicht ausschweifend privat im Internet surft, nicht gerechtfertigt ist und eine Abmahnung des vertragswidrigen Verhaltens voraussetzt.

Im erwähnten Fall hatte der Kläger regelmäßig an verschiedenen Tagen für einige Minuten den PC des Arbeitgebers für private Zwecke gebraucht. Das Gericht sah dies noch nicht als ausschweifend an und gab der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers statt.


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