Irreführende Werbung mit Facebook-Bewertungen – OLG Frankfurt

  • 2 Minuten Lesezeit

Irreführung durch Werbung mit Facebook-Bewertungen

Werbung mit einer Facebook-Gesamtwertung ist irreführend, wenn in diese Gesamtbewertung auch Einzelbewertungen eingeflossen sind, zu denen die Bewertenden durch die Teilnahme an einem Gewinnspiel motiviert wurden. So entschied das OLG Frankfurt in einem einstweiligen Verfügungsverfahren (16.5.2019, Az. 6 U 14/19).

Die Parteien sind Wettbewerber beim Vertrieb von Whirlpools und haben sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes über Bewertungen in sozialen Netzwerken gestritten, die durch ein Gewinnspiel veranlasst wurden. Die Antragsgegnerin hat auf Facebook die Teilnahme an einem Gewinnspiel, bei dem ein Whirlpool gewonnen werden konnte, wie folgt beworben:

„Wie du gewinnen kannst? Ganz einfach: Diesen Post liken, kommentieren, teilen; unsere Seite liken und bewerten. Jede Aktion erhält ein Los und erhöht so deine Gewinnchancen.“

Die Antragsgegnerin warb mit ihren Facebook-Bewertungen auf Facebook sowie auf „Google My Business“. Zwei der Bewertungen konnten auf Bewerter zurückgeführt werden, die an dem Gewinnspiel teilgenommen hatten.

In seiner rechtlichen Beurteilung hält das Gericht eingangs fest, dass Äußerungen Dritter in der Werbung objektiv wirken und daher höher bewertet werden als eigene Äußerungen des Werbenden. Aus diesem Grund sei eine Werbung mit bezahlten Empfehlungen, die zu Unrecht den Anschein von Objektivität erzeugen, auch irreführend und unzulässig. Zwar räumt das Gericht ein, dass in dem hiesigen Fall keine „bezahlten“ Empfehlungen im Wortsinn vorlägen. Trotzdem hält es daran fest, dass die durch die eingangs beschriebene Gewinnspielteilnahme erlangten Bewertungen nicht als objektiv anzusehen und daher irreführend seien. Die Bewertungen seien schließlich nur deshalb abgegeben worden, weil der Bewerter durch die Gewinnspielteilnahme belohnt wurde.

Diese Irreführung sei auch geeignet, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Die Werbung mit einer hohen Zahl ganz überwiegend positiver Bewertungen sei geeignet, die Verbraucher dazu zu veranlassen, sich mit dem Angebot der Antragsgegnerin näher zu befassen. Auch wenn nur in zwei Fällen nachgewiesen werden konnte, dass die Bewertung durch die Gewinnspielauslobung veranlasst wurde, sei dies ausreichend, um hier von einer Irreführung auszugehen. Es läge nach Auffassung des Gerichts nahe, dass durch die Gewinnspielauslobung eine erhebliche Anzahl von Bewertungen generiert wurde.

Die Folge unredlichen Verhalten ist, dass Abmahnung drohen. Dies gilt auch für gekaufte Bewertungen auf anderen Portalen. So existiert ein reger Handel mit Google-Bewertungen.

Für Fragen zu dem Thema stehen wir Ihnen gerne telefonisch zur Verfügung

Ihr Rechtsanwalt Kai Jüdemann


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Kai Jüdemann

Beiträge zum Thema