Ist Behinderung gleich fachlich ungeeignet?

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Diese Frage stellte sich auch der behinderte Kläger (GdB 70) in einem Fall, den das LAG Schleswig-Holstein (3Sa 36/15 v. 09.09.2015) zu entscheiden hatte.

Der Mann bewarb sich auf einen öffentlich ausgeschriebenen Ausbildungsplatz für ein duales Studium zur Verwaltungsinformatikerin/-informatiker - Diplom (FH). Er verfügte über die geforderte Fachhochschulreife und legte den Eignungstest bei dem öffentlichen Arbeitgeber, der die Stelle ausgeschrieben hatte, ab.

Im Umgang mit behinderten Bewerbern ist von öffentlichen Arbeitgebern Acht zu geben. Hier können schnell Fehler passieren und der Arbeitgeber kann mit dem AGG in Konflikt geraten, was Entschädigungszahlungen nach sich ziehen könnte.

Unser Bewerber fiel beim Eignungstest durch, obwohl die Nachteile seiner Behinderung durch Einzelraum, mehr Zeit, Betreuung durch eine Mitarbeiterin ausgeglichen waren. Daraufhin lud der Arbeitgeber den Mann gar nicht erst zum Vorstellungsgespräch ein, da er ihn für fachlich ungeeignet hielt. Das mag auf den ersten Blick auch der Fall sein, aber man muss genauer hinschauen.

Der Mann klagte zunächst vor dem Arbeitsgericht mit der Begründung, dass er aufgrund der Missachtung des § 82 SGB IX diskriminiert worden wäre und er habe daraufhin einen Anspruch auf Entschädigung nach dem AGG.

In § 82 SGB IX ist geregelt, dass Schwerbehinderte von öffentlichen Arbeitgebern zum Vorstellungsgespräch eingeladen werden müssen, es sei denn, sie sind offensichtlich fachlich ungeeignet. Der Kläger ging davon aus, dass seine FH-Reife und nicht der Test für eine Einladung zum Gespräch ausreichend war. Das Arbeitsgericht und später auch das LAG vertraten gleichermaßen die Ansicht, dass der Arbeitgeber den Eignungstest nicht als Voraussetzung für die Einladung zum Gespräch hätte wählen dürfen.

Der Arbeitgeber musste zahlen und zwar zwei von drei geforderten Monatsgehältern (ein Gehalt hätte im ersten Lehrjahr 800,00 € betragen).

Die Urteilsbegründung des LAG enthielt folgende Schwerpunkte:

  1. Wenn die Eignung eines schwerbehinderten Bewerbers nicht offensichtlich ist, seitens des Arbeitgebers aber Zweifel bestehen, muss er einladen. Diese Pflicht entfällt nur bei offensichtlicher Nichteignung
  2. Das Gesetz will, dass der Schwerbehinderte durch das Vorstellungsgespräch die Chance bekommt, den Arbeitgeber von seiner Eignung zu überzeugen.
  3. Verletzung der Einladungspflicht ist ein Indiz für Diskriminierung
  4. Die offensichtliche Eignung ist einzig und allein anhand des vom Arbeitgeber in der Stellenausschreibung genannten Anforderungsprofils zu ermitteln. Der Arbeitgeber soll in der Lage sein, die schriftlichen Bewerbungsunterlagen neben das von ihm erstellte und auch zu dokumentierende Anforderungsprofil zu legen und abzuhaken, ob alle Anforderungen erfüllt sind.
  5. Offensichtlich und ausweislich der Stellenausschreibung, war nur die Fachhochschulreife Teil des Anforderungsprofils. Zum Test wurde nur eingeladen, wer diese Voraussetzung schon erfüllt hatte. Der Test war also bereits der Beginn des Auswahlverfahrens und gehörte nicht mehr zu den Anforderungen. Das wurde deutlich, weil der Arbeitgeber nicht dargelegt hatte, nach welchen Kriterien Bestehen oder Nichteignung bewertet wurden.

Was hat der Arbeitgeber versäumt? Er hätte den Test zum Bestandteil des Anforderungsprofils machen können. Ebenso hätte vorher klar kommuniziert werden müssen, was zum Bestehen des Tests geführt hätte und was nicht. Dann wären alle Bewerber zum Test eingeladen worden und der Arbeitgeber hätte geprüft, ob die geforderten Kriterien erfüllt wurden. Ob der Bewerber den Anforderungen genügt, hätte dann anhand der Bewerbungsunterlagen, denen der Test beigefügt worden wäre, beurteilt werden können. Erst danach wäre zu beurteilen gewesen, ob er fachlich geeignet ist oder nicht.


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