Ist die fristlose Kündigung eines Fitnessvertrages zulässig ? (Teil II)

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte sich mit folgender Vertragsklausel des Betreibers eines Fitnessstudios zu befassen:

Der Nutzer kann den Vertrag mit Wirkung des Eingangs bei dem B-Center kündigen, wenn er krankheitsbedingt für die restliche Vertragslaufzeit die Einrichtung des Centers nicht nutzen kann. Zur Wirksamkeit der Kündigung ist erforderlich, dass sie unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Kenntnis des die Kündigung rechtfertigenden Umstandes erfolgt und der Kündigungserklärung ein ärztliches Attest beigefügt wird, aus dem sich nachvollziehbar die Erkrankung/gesundheitliche Beeinträchtigung ergibt, die einer Nutzung entgegenstehen soll.

Der BGH (NJW 2012, 1431 ff.) stellt zunächst fest, dass es zulässig sei, in den Allgemeinen Vertragsbedingungen eine Erstlaufzeit eines Fitnessvertrages von 24 Monaten zu vereinbaren.

Im Weiteren weist er darauf hin, dass es bei Vorliegen eines wichtigen Grundes dem Kunden jederzeit möglich sein muss, den Vertrag zu beenden. Ein solcher Grund liegt vor, wenn den Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann (§ 314 BGB; BGH aaO, S. 1433).

Ein solcher Umstand kann z. B. in einer Schwangerschaft liegen, muss aber nicht immer krankheitsbedingt sein.

Vorliegend hält der BGH die vom Betreiber verwendete Klausel zum Nachweis der vom Kunden geltend gemachten Erkrankung für unwirksam, da die Kündigungsklausel das Recht des Kunden zur außerordentlichen Kündigung unangemessen einschränke.

Im Wesentlichen macht er dazu geltend, dass zwar ein berechtigtes Interesse des Betreibers eines Fitnessstudios an der Vorlage eines ärztlichen Attestes durch den Kunden anzuerkennen sei, um einen Missbrauch des Kündigungsrechtes zu verhindern. Dies rechtfertige aber nicht, vom Kunden Angaben über die konkrete Art der Erkrankung zu verlangen. Wenn der Betreiber also Zweifel habe, dass die vom Arzt attestierte andauernde Sportunfähigkeit nicht stimme oder ausreichend sei, muss er die dann vom Kunden nicht gezahlten Monatsbeiträge gerichtlich einklagen, da dieser (erst) dann im Prozess verpflichtet sei, den geltend gemachten wichtigen Grund im Einzelnen darzulegen und zu beweisen.

Auch die Zwei-Wochenfrist der Klausel hält der BGH im Weiteren für zu kurz und damit unwirksam, da in dieser kurzen Zeit der Kunde keine ausreichende Zeit habe zu prüfen, ob er auch mit der Erkrankung die Angebote des Fitnessstudios weiter nutzen könne.

Berlin, 11.05.2012

Rechtsanwalt Bernd Michalski


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Bernd Michalski

Beiträge zum Thema