Ist ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis Voraussetzung der Anstellungsgenehmigung?

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Gründung eines MVZ (Medizinisches Versorgungszentrum)


Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 26.01.2022 – B 6 KA 2/21 R

Die vom Gesetz­geber mit Beginn 2004 in die ambulante Gesund­heits­ver­sorgung einge­führten Medizi­ni­schen Versor­gungs­zentren (MVZ) haben sich mittler­weile fest im Markt etabliert. Neben der Möglichkeit der Teilnahme an der ambulanten Gesund­heits­ver­sorgung für Träger von Kranken­häusern, haben auch Vertrags­ärzte und Vertrags­zahn­ärzte ihre Praxen in MVZ umgewandelt. Die recht­lichen Rahmen­be­din­gungen werfen allerdings nach wie vor viele Fragen auf.

So musste sich das BSG mit einer entsprechend strittigen Frage beschäftigen (Vorinstanz: SG Magdeburg)

Der Sachverhalt

Grundlage der Entscheidung war ein auf Gründung eines MVZ gerichteter Antrag zweier Vertrags­ärzte. Die Ärzte schlossen sich zuvor in der Rechtsform der Gesell­schaft bürger­lichen Rechts zusammen, die Träger des genehmigten MVZ war. Zudem beantragten die Ärzte unter Verzicht auf ihre persön­lichen Zulas­sungen für sich unter Vorlage von Anstel­lungs­ver­trägen zwischen sich und der "eignen" Gesell­schaft Anstel­lungs­ge­neh­mi­gungen zwecks Anstellung im MVZ.Der Berufungs­aus­schuss geneh­migte die Tätigkeit der beiden Vertrags­ärzte im MVZ, erteilte aber die beantragten Anstel­lungs­ge­neh­mi­gungen nicht.Nach Auffassung des Berufungs­aus­schusses könne ein Gesell­schafters einer Perso­nen­ge­sell­schaft mit der eigenen Gesell­schaft kein Arbeits­ver­hältnis eingehen, es fehle daher für die Anstel­lungs­ge­neh­migung an der erfor­der­lichen Anstellung.

Die Entscheidung

Die Aussfassung des Berufungs­aus­schusses wurde indes durch das Bundes­so­zi­al­ge­richt bestätigt. Zuvor hat das Sozial­ge­richt Magdeburg die Entscheidung des Berufungsausschusses noch aufge­hoben. Das BSG vertritt die Auffassung, dass ein abhän­giges Beschäf­ti­gungs­ver­hältnis im sozial­ver­si­che­rungs­recht­lichen Sinn Voraus­setzung für eine Anstel­lungs­ge­neh­migung sei. Denn diese setze voraus, dass der Arzt weisungs­ge­bunden arbeitet, in einen fremden Betrieb einge­gliedert ist und ihm Art, Zeit und Ort vorge­geben ist. Die Ärzte erfüllten diese Voraussetzungen jedoch nicht, da diese mittels ihrer Gesell­schaf­ter­stellung defacto Einfluss nehmen können. Am anschau­lichsten zeigt sich dies in der Einmann-GmbH, die nur einen Gesell­schafter hat, der gleich­zeitig bei der GmbH angestellt ist. Der Gesell­schafter kann über seine Stellung vollen Einfluss auf die Ausge­staltung seines Arbeits­ver­hält­nisses mit der GmbH nehmen und ist damit de facto weder weisungs­ge­bunden noch in einen fremden Betrieb einge­gliedert.

Die Auswir­kungen

Folgen des Urteils:Der Vertragsarzt bleibt persönlich zugelassen, seine Zulassung ruht und wird unter dem Dach des MVZ fortge­führt.Das MVZ (defacto sie die Träger­ge­sell­schaft) rechnet seine Leistungen ab, verfügt aber nicht über die Zulassung in Form einer Anstel­lungs­ge­neh­migung.Die steuerrechtlichen Folgen wirken sich vor allem in der Gründung und weiteren Gestaltung der Übertragung der Praxis wie folgt aus:

Bei der Gründung eines MVZ durch Einbringung der eigenen Praxis in eine GmbH ist die steuer­recht­lich weiterhin unklar, ob für eine steuer­neu­trale Einbringung die persön­liche Zulassung übergehen muss. Klar ist, dass der Vertragsarzt im Zuge des Verkaufs seiner Gesell­schafts­an­teile und Beendigung der eigenen Tätigkeit - sollte er zu diesem Zeitpunkt zugelassen sein - die Zulassung noch auf das MVZ übertragen werden muss. Dies kann mittels öffent­lichen Ausschrei­bungs- und Nachbe­set­zungs­ver­fahren oder durch Verzicht zugunsten einer Anstellung (mindestens 3 Jahre abgängige Beschäftigung) erfolgen.


Foto(s): Adobe Stock

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