Jagdrecht - Wildschaden! Was nun?

  • 4 Minuten Lesezeit

I. Was ist Wildschaden?

Bei sog. Wildschäden handelt es sich um Schäden die durch Wild entstehen. Häufig werden diese Schäden von Schwarzwild und Rotwild verursacht. 

Die gesetzlichen Vorschriften zum Wildschaden finden sich im 7. Abschnitt des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) in den §§ 26 ff. und werden zum Teil durch die Landesjagdgesetze sowie Rechtsverordnungen konkretisiert.

Gemäß § 29 Absatz 1 BJagdG liegt ein ersatzpflichtiger Wildschaden dann vor, wenn ein Grundstück, das zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem solchen angegliedert ist, durch Schalenwild, Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt wird.

Wildschäden, die an Grundstücken entstehen, die einem Eigenjagdbezirk angegliedert sind, hat der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Eigenjagdbezirks zu ersetzen, § 29 Absatz 2 BJagdG.

Die Bundesländer haben darüber hinaus die Möglichkeit, die Schadensersatzpflicht auch auf anderes Wild auszudehnen, oder den Wildschadensbetrag für bestimmtes Wild durch die Einrichtung einer sog. Wildschadensausgleichskasse auf einer Mehrheit von Beteiligten zu verteilen, § 29 Absatz 4 BJagdG. Von Letzterem hat Mecklenburg-Vorpommern bereits Gebrauch gemacht, vgl. § 27 LJagdG M-V.

II. Wann wird Schadensersatz gezahlt?

Fehlt es an solchen Sonderregelungen, gelten für das Wildschadensersatzrecht die §§ 29 ff. BJagdG.

Grundsätzlich vom Gesetzgeber vorgesehen ist die Haftung der Jagdgenossenschaft gegenüber dem Grundstückseigentümer bzw. dem Geschädigten. Der Haftungsumfang der einzelnen Jagdgenossen bestimmt sich hierbei nach der anteiligen Fläche der beteiligten Grundstücke.

Es ist aus diesem Grund üblich, dass bei der Verpachtung eines Grundstücks zwischen Jagdgenossenschaft und Jagdpächter vertraglich vereinbart wird, dass der Pächter gegenüber dem Grundstückseigentümer verpflichtet ist, Wildschäden ganz oder teilweise zu ersetzen.

Für die verpachtende Jagdgenossenschaft ist in diesem Zusammenhang wichtig zu wissen, dass sie dennoch unter Umständen regresspflichtig sein kann. Das ist dann der Fall, wenn der Grundstückseigentümer oder Geschädigte vom Pächter keinen Schadensersatz verlangen kann (z.B., weil dieser zahlungsunfähig ist). Dann sieht es das Gesetz vor, dass die Jagdgenossenschaft einspringt und den entstandenen Schaden ersetzt.

Auch weitergehende vertragliche Vereinbarungen zwischen der Jagdgenossenschaft und dem Jagdpächter sind möglich. So kann auch eine Wildschadenspauschale in den Jagdpachtvertrag aufgenommen werden, die die Ersatzpflicht des Pächters auf einen bestimmten Gesamtbetrag festsetzt. Des Weiteren ist es möglich, die Ersatzpflicht dahingehend zu konkretisieren, dass für eine bestimmte Anzahl geschädigter Pflanzen ein vorher verabredeter Betrag zu zahlen sein soll. 

Achtung:  Auch in diesem Fall haftet die Jagdgenossenschaft für die Schäden, die über die vertraglichen Vereinbarungen hinausgehen oder von ihr nicht erfasst sind, vgl. BGH NJW-RR 2015, 434.

Immer wichtiger dürften in diesem Zusammenhang auch vertraglich vorgeschriebene Wildschadensabwehrmaßnahmen werden, die eine Haftung des Jagdpächters sowohl positiv wie auch negativ beeinflussen können.

Unabhängig von dem vorher Gesagten gilt: 

Kommt es zwischen den Vertragsparteien zu Unstimmigkeiten hinsichtlich der Schadenshöhe, wird von der zuständigen unteren Jagdbehörde das Gutachten eines Wildschadensschätzer eingeholt.

III. Höhe des Schadensersatzes?

Den Umfang der Ersatzpflicht im Wildschadensfall regeln §§ 29 – 31 BJagdG. Grundsätzlich gilt nach § 32 Absatz 2 BJagdG, dass Wildschäden dort nicht ersetzt werden müssen, wo sie an der Bewachsung entstehen, die in das Jagdgebiet eingebracht wurde und gegenüber den im Jagdbezirk bereits natürlicherweise vorkommenden Hauptholzarten einer erhöhten Gefährdung ausgesetzt ist, wenn die üblichen Schutzmaßnahmen nicht vorgenommen wurden. 

Hier gilt es auch die jeweiligen Landesjagdgesetze im Blick zu behalten, denn der Gesetzgeber hat den Bundesländern die Möglichkeit gegeben, Abweichungen bzw. Einzelheiten insbesondere zu der Frage nach den üblichen Schutzvorrichtungen festzulegen, vgl. z.B. § 8 Absatz 2 der Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdDV).

Ein Anspruch auf Schadensersatz scheidet auch aus, wenn der Geschädigte die von dem Jagdausübungsberechtigten zur Abwehr von Wildschäden getroffenen Vorkehrungen unwirksam gemacht hat, § 32 Absatz 1 BJagdG.

IV. Fristen beachten!

Bei der Geltendmachung eines Wildschadens sollte schließlich noch die Frist für die Anmeldung bei der für das Grundstück zuständigen Behörde beachtet werden.

§ 34 BJagdG schreibt vor, dass Wildschäden innerhalb von einer Woche angemeldet werden müssen, wenn der Berechtigte zuvor Kenntnis von dem Schadensfall erlangt hat oder bei der Beachtung der erforderlichen Sorgfalt hätte erlangen können. Nach Ablauf dieser Frist können Wildschäden nicht mehr geltend gemacht werden.

Der Grund für die relativ kurze Wochenfrist liegt darin, dass Feststellungen über die Ursache eines Schadens in der Natur regelmäßig schnell getroffen werden müssen. Ob ein ersatzfähiger Wildschaden vorliegt, lässt sich in vielen Fällen nur unmittelbar nach seiner Entstehung einigermaßen zuverlässig beurteilen, bevor andere Umstände (z.B. Witterungseinflüsse oder Schädlinge) das Schadensbild verfälschen.

Eine Erleichterung gilt insoweit für forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke: hier ist es ausreichend, wenn Wildschäden zweimal im Jahr (zum 1. Mai oder 1. Oktober) angemeldet werden. Bei der Anmeldung durch den Schadensersatzberechtigten ist stets der Ersatzpflichtige anzugeben.

Der Autor ist passionierter Jäger. Rechtsanwalt Stephan Kersten vertritt im gesamten Bundesgebiet Jäger, Pächter und Verpächter in den unterschiedlichsten jagdrechtlichen Gebieten.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Stephan Kersten

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten