Juristendeutsch adé - Rechtsbegriffe verständlich erklärt (Teil 2: Erbrecht)

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Verstirbt ein geliebter Mensch ist dies für die Angehörigen eine große emotionale Belastung. Trotzdem müssen sie sich schnell um unzählige Dinge kümmern wie die Entscheidung, ob und welches Bestattungsunternehmen beauftragt wird und die Organisation wichtiger Dokumente wie die Sterbeurkunde. In der Regel müssen sich die Angehörigen dann auch mit dem Nachlass des Verstorbenen auseinandersetzen und ggf. erbrechtliche Fragen und Probleme beim Anwalt klären. In dieser ohnehin schon emotional belastenden Situation ist es wichtig, dass die Angehörigen bei der Beratung durch einen Anwalt die erbrechtliche Situation auch als juristischer Laie verstehen und nicht durch zu viele Fachbegriffe zusätzlich überfordert sind. In diesem Artikel haben wir daher die wichtigsten Fachbegriffe aus dem Erbrecht zusammengetragen und leicht verständlich erklärt. 

Lesen Sie auch Teil 1 zum Allgemeinen Vertragsrecht aus unserer Serie: 
Juristendeutsch adé - Rechtsbegriffe verständlich erklärt (Teil 1: Allgemeines Vertragsrecht)

# Fachjargon 1: Erbfolge

Die Erbfolge bezeichnet den Übergang des gesamten Vermögens und aller Verbindlichkeiten vom Verstorbenen (= Erblasser) auf den oder die Erben. Es wird zwischen der gesetzlichen und der sogenannten "gewillkürten" Erbfolge unterschieden. Die gesetzliche Erbfolge ergibt sich aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Gesetzliche Erben der 1. Ordnung sind danach alle Abkömmlinge des Verstorbenen. Hatte der Verstorbene keine Kinder, erben die gesetzlichen Erben der 2. Ordnung (vorrangig die Eltern und nachrangig die Geschwisterkinder des Verstorbenen). Bei einer gewillkürten Erbfolge wurde die Erbfolge vom Erblasser selbst bestimmt, zum Beispiel durch ein Testament. Liegt ein Testament vor, geht die darin vom Erblasser bestimmte Erbfolge den gesetzlichen Regelungen vor. Bei der Erstellung eines Testaments müssen viele rechtliche Aspekte beachtet werden, damit der Wille des Erblassers auch wirklich im Todesfall rechtssicher geregelt worden ist. Gerne unterstützen und beraten wir Sie bei der Erstellung eines individuellen Testaments, damit Ihr Nachlass im Todesfall ganz in Ihrem Sinne geregelt ist und um Fallstricke zu vermeiden. Weitere Informationen lesen Sie bei ..........

# Fachjargon 2: Nachlass

Der Nachlass ist das gesamte Vermögen des Erblassers, das mit dessen Tod als Ganzes auf die Erben übergeht. Zum Nachlass gehören neben den sogenannten "Aktiva" wie jeglicher privater Besitz in der Wohnung oder dem Haus des Verstorbenen, Geld, Immobilien oder Wertpapiere wie Aktien usw. auch die "Passiva" - die Schulden des Erblassers. Nicht vererblich sind zum Beispiel aber Unterhaltsansprüche.  

# Fachjargon 3: Erbausschlagung

Gesetzlich oder testamentarisch eingesetzte Erben können die Annahme der Erbschaft verweigern. Es besteht keine Pflicht dazu, das Erbe anzunehmen. Dies ist vor allem in Fällen relevant, in denen der Erblasser zum Beispiel hohe Schulden hinterlassen hat, die ebenfalls zum Nachlass gehören. Ein Erbe kann ausgeschlagen werden, indem der Erbe die Ausschlagung innerhalb von sechs Wochen gegenüber dem zuständigen Nachlassgericht erklärt. Eine solche Erklärung bewirkt, dass dann stattdessen derjenige erbt, der als Erbe berufen wäre, wenn der ausschlagende Erbe zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Beispiel: Der Verstorbene hinterlässt seinen einzigen Sohn und seine Eltern. Schlägt der Sohn das Erbe aus, treten an dessen Stelle die Eltern als Erben.   

# Fachjargon 4: Pflichtteil

Werden nahe Angehörige wie die Kinder, Eltern oder ein Ehepartner aufgrund eines Testaments oder einer anderen Verfügung von Todes wegen von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, können sie von den Erben den sogenannten "Pflichtteil" verlangen. Dieser besteht in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Erben schulden den Pflichtteil in einer Geldsumme. Beispiel: Der Erblasser hat in seinem Testament sein einziges Kind von der Erbfolge ausgeschlossen und seinen Ehegatten als Alleinerbe eingesetzt. Der Nachlass umfasst ein Vermögen im Wert von 20.000 €. Das Kind wäre nach der gesetzlichen Erbfolge Alleinerbe geworden. Durch die Enterbung steht dem Kind jedoch ein Pflichtteil in Höhe von 50 % des Nachlasswertes zu. Der Ehegatte muss dem Kind daher seinen Pflichtteil in Höhe von 10.000 € auszahlen.   

# Fachjargon 5: Testamentsvollstrecker

Der Testamentsvollstrecker wird in der Regel vom Erblasser eingesetzt, damit dieser das Erbe nach dessen Tod unter den Erben nach bestimmten Regeln aufteilt oder das Erbe verwaltet. Der Testamentsvollstrecker nimmt hierfür den gesamten Nachlass in Besitz. Er darf zum Nachlass gehörende Gegenstände veräußern und durch die Eingehung von Schulden den Nachlass auch belasten. Der Testamentsvollstrecker kann eine angemessene Vergütung verlangen, wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt hat. Die Übernahme des Amts als Testamentsvollstrecker ist mit vielen Rechten und Pflichten verbunden. Es sollte sich daher um eine Person handeln, die dieser komplexen und verantwortungsvollen Aufgabe auch wirklich gewachsen ist. Gerne beraten wir Sie rund um Fragen zu den Aufgaben eines Testamentsvollstreckers und worauf aus rechtlicher Sicht zu achten ist. Bei Bedarf stellen wir eine Checkliste zum Thema "Die Pflichten des Testamentsvollstreckers" zur Verfügung. Bei Interesse nehmen Sie gerne Kontakt zu uns auf. 

Individuelle und transparente Beratung bei erbrechtlichen Fragen 

Wir beraten seit vielen Jahren Mandanten und Mandantinnen rund um Fragen auf dem Gebiet des Erbrechts. Wir legen großen Wert auf eine individuelle und mandantennahe Beratung und Unterstützung. Über die Kosten unserer Tätigkeit sprechen wir vorab transparent. Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme. 


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