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Kamera des Nachbarn auf Gemeinschaftsgarten gerichtet – ist das zulässig?

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Der Eigentümer einer Wohnung hat auf seinem Balkon eine Wildkamera installiert, die auf den Gemeinschaftsgarten ausgerichtet war. Dies begründete er damit, dass bereits zwei Mal eingebrochen worden sei und seinem Sohn bereits zwei Fahrräder aus seiner Garage gestohlen worden sind.

Ein anderer Nachbar fühlte sich hierdurch jedoch belästigt.

Das Amtsgericht München hat in seinem Urteil vom 28.02.2019, Az. 484 C 18186/18 WEG, entschieden, dass diese Art der Nutzung der Wildkamera unzumutbar sei.

  1. Sachverhalt

Die beiden Parteien sind Eigentümer einer Wohnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG). 

Am 10.07.2018 hatte der Beklagte auf dem zu seiner Wohnung zugehörigen Balkon eine Überwachungskamera installiert, welche auf den Gemeinschaftsgarten ausgerichtet war. Auf Verlangen eines Miteigentümers hin hat der Beklagte die Kamera wieder entfernt, jedoch eine diesbezügliche Unterlassungserklärung nicht unterzeichnet. Vielmehr behauptete der Beklagte außergerichtlich, es würde sich lediglich um eine Kameraattrappe handeln. Jedoch bestätigte er in der Hauptverhandlung vor Gericht, dass es sich um eine echte Kamera gehandelt hätte, wie sie von Jägern verwendet werden würde. 

Der Kläger gab an, dass er sich durch diese Kameras beeinträchtigt fühle. 

  1. Entscheidung

Das Amtsgericht München hat dem Kläger Recht gegeben und den Beklagten verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monate, zu unterlassen, die Gemeinschaftsflächen seiner Wohnungseigentümergemeinschaft mit technischen Geräten (Video Kameras, Dash-Cams oder sonstige Geräte, die zur Aufnahme von Bild und Ton geeignet sind) zu überwachen. 

Das Gericht begründete dies damit, dass gemäß § 14 Nr. 1 WEG jeder Wohnungseigentümer verpflichtet ist, von dem gemeinschaftlichen Eigentum nur in solcher Weise Gebrauch zu machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst. 

Entsprechen der obergerichtlichen Rechtsprechung könne die Installation einer Kamera zwar durchaus von dem Gebrauchsrecht des Eigentümers oder Sondereigentümers umfasst sein. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Kamera ausschließlich auf Bereiche gerichtet sei und solche Bereiche erfasse, die dem Sondereigentum des jeweiligen Eigentümers zugehören. 

Das Amtsgericht München stellte weiter fest, dass die Rechtsprechung es regelmäßig als ausreichend ansehe, dass bereits durch das Vorhandensein einer derartigen Kamera in die Rechte der Betroffenen eingegriffen werde, da hierdurch unzulässiger Überwachungsdruck aufgebaut wird. Für die sonstigen Miteigentümer, Mieter oder auch Besucher sei es nicht ersichtlich, ob und wann die Kamera tatsächlich aufzeichne bzw. aufnehme. Sofern die Betroffenen eine Überwachung durch derartige Kameras objektiv ernsthaft befürchten müssten, liege hierin bereits ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht. 

Ferner stellt das Amtsgericht München fest, dass es an der notwendigen Beschlussfassung der Eigentümergemeinschaft fehlen würde. Zwar verkenne das Gericht hierbei nicht, dass das Interesse des Beklagten grundsätzlich nachvollziehbar sei und aufgrund der entsprechenden Darlegung auch durchaus ein erhöhtes Sicherungsinteresse bestehen mag. Dies führe jedoch nicht dazu, dass der Beklagte berechtigt ist, ohne jegliche Kontrollmöglichkeit durch die Gemeinschaft, Teile des Gemeinschaftseigentums zu überwachen. 

Das Urteil ist nach der Rücknahme der Berufung rechtskräftig geworden. 



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