Kann der Arbeitnehmer ein Recht auf Homeoffice durchsetzen?

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Änderung durch Corona-ArbSchV

Am 27.01.2021 ist die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung (Corona-ArbSchV) in Kraft getreten, sie soll bis zum 15.03.2021 in Kraft bleiben. 

Die Verordnung enthält nur vier Paragraphen:

  • § 1: Ziel und Anwendungsbereich
  • § 2: Maßnahmen zur Kontaktreduktion im Betrieb
  • § 3: Mund-Nasen-Schutz
  • § 4: Inkrafttreten, Außerkrafttreten

„Homeoffice-Pflicht“

In § 2 Abs. 4 Corona-ArbSchV ist die „Homeoffice-Pflicht“ geregelt. 

Die Bestimmung lautet:

„Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im Falle von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese Tätigkeiten in deren Wohnung (Homeoffice) auszuführen, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.“

Bei einem Verstoß, sollen die Ämter für Arbeitsschutz die Tätigkeit im Betrieb gem. § 22 ArbSchG untersagen.

Die Verpflichtung gilt ausschließlich für „Büroarbeiten und vergleichbare Tätigkeiten“.

Unklar ist, was „entgegenstehende zwingende Gründe“ sind. Man wird davon ausgehen müssen, dass die Gründe mit dem jeweiligen Arbeitsplatz zusammenhängen müssen. So z.B. wenn der Arbeitnehmer für seine Arbeit bestimmte Geräte benötigt, die ihm zu Hause nicht zur Verfügung stehen oder eine spezielle Software, die auf seinem Rechner nicht installiert werden kann. 

Nicht ausreichend dürfte das Argument des Arbeitgebers sein, bei einer Präsenz der Mitarbeiter sei interne Abstimmung und die Kontrolle der Mitarbeiter besser gewährleistet.

Wie kann der Arbeitnehmer sein Recht auf Homeoffice rechtlich durchsetzen?

Wie sich aus der Begründung der Verordnung ergibt, hat der Arbeitnehmer keine Möglichkeit, sein Recht auf Homeoffice einzuklagen. Er kann sich lediglich an die Aufsichtsbehörden oder Unfallversicherungsträger wenden, wenn er der Ansicht ist, ihm werde Homeoffice zu Unrecht verweigert.

Bevor ein Arbeitnehmer aber die Behörden kontaktiert, sollte zunächst versuchen, mit seinem Arbeitgeber zu sprechen bzw. – falls vorhanden -  den Betriebsrat einschalten. 


Fazit:

  • Seit dem 27.01.2021 bis 15.03.2021 gilt Homeoffice für Arbeitnehmer, die Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten durchführen, es sei denn es liegen zwingenden betriebsbedingte Gründe vor, die entgegenstehen.
  • Der Arbeitnehmer hat keine Möglichkeit, den Anspruch im Wege einer Klage durchzusetzen. Er kann lediglich die Behörden informieren, wenn ihm Homeoffice zu Unrecht verweigert wird.
  • Bevor der Arbeitnehmer sich an die Behörden wendet, sollte er auf jeden Fall das Gespräch mit seinem Arbeitgeber bzw. dem Betriebsrat suchen.



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