Kann der Reisevertrag mit einem insolventen Reiseveranstalter gekündigt werden?

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Am 23. September 2019 hat Thomas Cook plc mit Sitz in London Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt.

Bei Thomas Cook plc handelt es sich um einen britischen Touristikkonzern, der unter anderem Muttergesellschaft einiger deutscher Touristikfirmen wie Thomas Cook Touristik GmbH (Oberursel), Bucher Reisen & Öger Tours GmbH(Meerbusch / Hamburg), Air marin GmbH und Condor Flugdienst GmbH (Frankfurt/M.) ist. 

Während die deutschen Reiseveranstalter Thomas Cook Touristik GmbH und Bucher Reisen & Öger Tours GmbH mitteilten, dass alle Reisen mit Beginn bis 31. Dezember 2019 storniert werden, erklärte die Fluggesellschaft Condor Flugdienst GmbH, dass der Flugbetrieb planmäßig weitergeführt wird.

Die genannten deutschen Veranstalter haben am 25. September 2019 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt. 

Die Möglichkeiten des Insolvenzverwalters

Alle Reisen der Veranstalter Thomas Cook GmbH, Bucher Reisen & Öger Tours GmbH sowie Air Marin GmbH die bis Ende 2019 starten sollten, sind abgesagt. Der Grund hierfür liegt in der Insolvenzordnung (InsO). Der Insolvenzverwalter hat nach § 103 Abs. 1 InsO das Recht, den Vertrag zu erfüllen bzw. vom Vertragspartner des Veranstalters die Erfüllung zu verlangen.

Die Rechte des Reisenden

Wenn der Insolvenzverwalter die Erfüllung des Vertrages ablehnt, kann der Reisende eine Forderung wegen Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen, d. h. sie zur Insolvenztabelle anzumelden. Das bezieht sich in erster Linie auf Schadensersatzforderungen. Forderungen auf den Reisepreis sind bei der Insolvenzversicherung, die jeder Reiseveranstalter, der Reisen innerhalb der EU vermarktet haben muss, anzumelden. Wegen der Gefahr der Deckelung der Forderung und den Möglichkeiten der Reisenden verweise ich auf den Rechtstipp „Die Insolvenz von Thomas Cook plc – Folgen und Auswirkungen für deutsche Touristen“.

Weitere Möglichkeiten der Reisenden 

Derzeit stehen Erklärungen der Veranstalter über die Durchführung der Reisen ab dem 01. Januar 2020 aus. Die Reisenden bleiben daher vorerst im Ungewissen über das Schicksal der Reisen, die nach Silvester, in den Osterferien oder den Sommerferien starten sollten.

Dieser Zustand ist für die Reisenden äußerst unbefriedigend.

Der Reisende hat aber Anspruch darauf, dass der Insolvenzverwalter sein Wahlrecht unverzüglich nach Aufforderung hierzu ausübt. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, kann er nicht mehr auf Erfüllung bestehen (§ 103 Abs. 2 InsO).

Reisende sollten daher den Insolvenzverwalter unter Fristsetzung von 2 Wochen auffordern, zu erklären, ob die Reisen durchgeführt werden. Danach kann der Reisende entscheiden, welche Maßnahmen er ergreift.

Diese Bestimmung in der InsO kann dem Reisenden Planungssicherheit verschaffen und eventuell die Entscheidung zu einer frühzeitigen Neubuchung einer Reise bei einem anderen Veranstalter beflügeln.

Für die Beratung zu den Ansprüchen steht Ihnen advocatur Wiesbaden – die Spezialkanzlei für Reise- und Luftverkehrsrecht – gerne zur Verfügung. Mit unserer Erfahrung aus mehr als 10.000 Reiseprozessen vor vielen Amts- und Landgerichten der Bundesrepublik Deutschland können wir ein Optimum an anwaltlichem „Know-how“ bieten.

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Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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