Kausalität bei der Maklerprovision und Lagerhallen: Eine Analyse des BGH-Urteils vom 11.01.1984 (Az. IVa ZR 109/82)

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Das Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 11.01.1984 (Az. IVa ZR 109/82) eine wegweisende Entscheidung im Zusammenhang mit der Kausalität bei der Maklerprovision und der Vermietung von Lagerhallen getroffen. Der Fall involvierte die Frage, ob die Maklerprovision fällig ist, wenn nur eine von vier besichtigten Hallen tatsächlich gemietet wurde. Die Klägerin verlangte die Provision, während die Beklagten argumentierten, dass sie eine andere Halle angemietet hätten, auf die sie durch den Eigentümer der von der Klägerin angebotenen Halle hingewiesen wurden.

Tatbestand:

Die Beklagten weigerten sich, die von der Klägerin für die Vermittlung des Mietvertrages geforderte Maklerprovision zu zahlen. Ihr Hauptargument war, dass sie nicht die von der Klägerin angebotene Halle gemietet hätten, sondern eine andere Lagerhalle auf dem gleichen Gelände, auf die sie durch den Eigentümer der von der Klägerin angebotenen Halle verwiesen wurden. Die Klägerin hatte die Beklagten benachrichtigt, dass sich die nachgewiesene Halle im Besitz des Vertragsgegners befand und dieser die Vermittlung praktisch übernahm.

Analyse:

Der BGH hatte in seiner Entscheidung die Aufgabe, die Kausalität zwischen der Maklerprovision und der tatsächlich angemieteten Halle zu klären. Die Tatsache, dass die Beklagten letztendlich eine andere Halle gemietet hatten, führte zu einem komplexen rechtlichen Dilemma. Die Argumentation der Klägerin stützte sich darauf, dass ihre Vermittlungsbemühungen dennoch entscheidend für den Mietvertragsabschluss waren, da der Vertragsgegner aufgrund ihrer Aktivitäten auf die alternative Halle aufmerksam wurde.

Der BGH entschied zugunsten der Klägerin und betonte, dass die Kausalität nicht nur durch den unmittelbaren Abschluss des vorgeschlagenen Mietvertrages gegeben sei. Die Vermittlungsbemühungen der Klägerin hätten den Kontakt zwischen den Parteien hergestellt und den Mietinteressenten auf das gesamte Angebot aufmerksam gemacht. Somit sei die Maklerprovision auch dann fällig, wenn der Vertragsabschluss schließlich mit einer anderen Halle erfolgte.

Fazit: Das Urteil des BGH vom 11.01.1984 schafft Klarheit bezüglich der Kausalität bei der Maklerprovision und Lagerhallen, insbesondere wenn nur eine von mehreren besichtigten Hallen tatsächlich angemietet wird. Es unterstreicht die Bedeutung der Vermittlungsleistungen des Maklers bei der Anbahnung von Mietverträgen und betont, dass die Kausalität nicht allein auf den unmittelbaren Vertragsabschluss beschränkt ist, sondern auch die Schaffung des Kontakts und die Aufmerksamkeit für das Gesamtangebot umfasst.

Insoweit verweisen wir zur Fragen der Kausalität bei Lagerhallen gerne auf unsere vorherige rechtliche Bewertung eines aktuellen Beschlusses des Bundesgerichtshofes.

Kontaktieren Sie gerne Rechtsanwalt Ehrentraut bei Fragen zur Maklerprovision insbesondere im gewerblichen Bereich.

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