Kein Anspruch auf Mietschuldenfreiheitsbescheinigung

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„Ein Vermieter ist nicht verpflichtet, seinem bisherigen Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses über die Erteilung einer Quittung über die vom Mieter empfangenen Mietzahlungen hinaus eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung zu erteilen."

Mit diesem Spruch beendet der Bundesgerichtshof (BGH) einen Streit, der das Amtsgericht Dippoldiswalde und das Landgericht Dresden beschäftigte (BGH, Urteil vom 30.09.2009, Az.: VIII ZR 238/08).

Trotz der Tatsache, dass eine Reihe von Vermietern von ihren Mietern solche Bescheinigungen vor Abschluss eines Vertrages fordern, lässt sich eine Verpflichtung des alten Vermieters gegenüber seinen ehemaligen Mietern mangels gesonderter Vereinbarung nicht aus Treu und Glauben herleiten. Auch sieht der BGH derzeit noch keine „Verkehrssitte" im Hinblick auf die Erteilung derartiger Bescheinigungen als gegeben an. Der Mieter kann zwar eine Quittung über die jeweils geleisteten Zahlungen verlangen, nicht aber eine weitergehende „zusammenfassende Erklärung", die etwa noch offene oder strittige Zahlungen erfasse.


RA Falk Gütter

Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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