Kein Anspruch auf kleinere Restmülltonne
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[image]Manche Kommunen kassieren bei den Müllgebühren ordentlich ab. Je kleiner die Restmülltonne, umso weniger muss man bezahlen. Allerdings hat man nicht immer einen Anspruch auf eine kleinere Tonne. Wegen eines Müllproblems der besonderen Art zog ein Immobilieneigentümer vor das Verwaltungsgericht (VG) Köln. Für sein Grundstück war gemäß der kommunalen Abfallsatzung eine 120-Liter-Tonne für den Restmüll vorgesehen. Allerdings war die Tonne nach Ansicht des Eigentümers viel zu groß. Zwar wohnte in dem Haus auf dem Grundstück eine fünfköpfige Familie. Aber die Bewohner verursachten tatsächlich viel weniger Restmüll, meinte der Eigentümer. Denn sie würden werktags ganz überwiegend außer Haus essen und auch an den Wochenenden regelmäßig bei den Eltern zum Essen eingeladen sein. Deshalb reiche eine 60-Liter-Tonne vollkommen aus – oder zumindest eine 80-Liter-Tonne.
Müllvolumen gemäß Abfallsatzung
In ihrer Abfallsatzung hatte die Kommune ein Mindestvolumen für die Restmülltonnen vorgegeben und sich bei der Festlegung auf eine von ihr bei einem Institut in Auftrag gegebene Hausmüllanalyse gestützt. Demgemäß wurden pro Person und Woche 20 Liter Restmüll veranschlagt. Ausnahmen davon standen im Ermessen der Kommune. Der Verwaltungsrichter bestätigte, dass die Kommune bei der Zuteilung der Restmülltonne rechtmäßig verfahren war. Sie darf insbesondere auf die Werte der Hausmüllanalyse zurückgreifen und ist nicht verpflichtet, den Restmüllbedarf eines jeden Haushalts einzeln zu ermitteln.
(VG Köln, Urteil v. 29.08.2011, Az.: 14 K 6816/10)
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