Wohlverhaltensphase: Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung auch wegen deliktischer Forderungen?

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Durch das Restschuldbefreiungsverfahren wird dem Insolvenzschuldner unter bestimmten Voraussetzungen ein Neubeginn ohne Schuldenlast ermöglicht. Forderungen aus unerlaubter Handlung sind jedoch von der Restschuldbefreiung ausgenommen. Gilt diese Privilegierung von deliktischen Forderungen bereits in der Wohlverhaltensphase?

Der Bundesgerichtshof hatte diese Frage kürzlich zu entscheiden.

Während der Wohlverhaltensphase tritt der Insolvenzschuldner sein pfändbares Einkommen an einen Treuhänder ab. Gleichzeitig ist die Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Insolvenzschuldners durch einzelne Gläubiger ausgeschlossen. Wie die Richter des Bundesgerichtshofs nun entschieden, gilt dies auch für Ansprüche aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Deliktische Forderungen werden zwar von einer etwaigen Restschuldbefreiung nicht erfasst, jedoch nicht schon in der Wohlverhaltensphase privilegiert.

(Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.06.2012, IX ZB 313/11)

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