Kein Ersatz tatsächlich angefallener Umsatzsteuer nach Teilreparatur bei fiktiver Abrechnung auf Gutachtenbasis

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Bislang war es hochumstritten, ob im Rahmen eines Verkehrsunfalles nach einer Abrechnung auf Gutachtenbasis  tatsächlich im Rahmen einer Teilreparatur angefallene Umsatzsteuer vom Schädiger gefordert werden kann. Nach einem Verkehrsunfall hat der Geschädigte grundsätzlich die Wahl ob er sein Fahrzeug in einer Werkstatt reparieren lässt und diese tatsächlich angefallenen Kosten  mit der Versicherung abrechnet (konkrete Schadensberechnung), oder ob er auf Grundlage eines Gutachten den für eine Reparatur erforderlichen Betrag ermitteln lässt und diesen anschließend abrechnet (fiktive Schadensberechnung). Die Umsatzsteuer kann dabei nur verlangt werden, wenn sie tatsächlich angefallen ist, folglich wenn es zu einer Reparatur oder Ersatzbeschaffung kommt. Wählt der Geschädigte den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, lässt er sein Fahrzeug also nicht reparieren, kann er den Ersatz von Umsatzsteuer nicht beanspruchen. 

Der BGH hat nun in einer aktuellen Entscheidung für Klarheit gesorgt und entschieden, dass eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensberechnung nicht zulässig ist. Rechnet der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall fiktiv auf Grundlage eines Sachverständigengutachtens ab, kann er den Ersatz von Umsatzsteuer auch dann nicht verlangen, wenn im Rahmen einer durchgeführten Teilreparatur tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist. Dies gilt nun auch dann, wenn der Geschädigte zunächst den fiktiven, zur Herstellung erforderlichen Betrag abgerechnet hat und später im Rahmen einer durchgeführten Reparatur tatsächlich eine Umsatzsteuer angefallen ist.

Als Geschädigter muss man sich daher sehr gut überlegen, ob eine fiktive Abrechnung bei anschließender Teilreparatur sinnvoll ist. 

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