Kein Provisionsanspruch des Maklers bei fehlender oder fehlerhafter Widerrufsbelehrung

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Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechtrichtlinie am 13.06.2014 ist die Diskussion, ob Maklerverträge Fernabsatzverträge darstellen, abschließend geklärt. Kommt ein Maklervertrag außerhalb der Geschäftsräume oder im Fernabsatz, d. h. etwa per Telefon, E-Mail oder online zustande, kann dieser innerhalb von 14 Tagen widerrufen werden. Immobilienmakler müssen ihre Kunden daher auf ihr Widerrufsrecht hinweisen. Versäumen sie dies, verlängert sich die Widerrufsfrist automatisch auf 12 Monate und 14 Tage.

Verpflichtung des Maklers zur ordnungsgemäßen Belehrung über das Widerrufsrecht

Oft kommt ein Maklervertrag zu Stande, indem der Makler ein Objekt online einstellt und darauf bezogen ein Interessent ein Angebot macht. Der Makler sendet ihm in der Folge als Angebotsannahme sein Exposé zu, in dem er auf die vom Käufer zu zahlende Provision nebst Höhe hinweist und, falls er alles richtigmacht, auch auf das Recht des Kunden zum Widerruf. Denn nach dem Fernabsatzgesetz ist der Makler verpflichtet, den Kunden über sein 14-tägiges Widerrufsrecht zu belehren. Vergisst er die Widerrufsbelehrung oder ist diese fehlerhaft, so kann dies für den Makler den Verlust der Provision bedeuten – selbst dann, wenn eine Immobilie erfolgreich vermittelt wurde.

Form und Rechtsfolgen des Widerrufs

Widerrufen werden kann ohne Gründe, auch gibt das Gesetz keine bestimmte Form vor. Die Rechtsfolge ist bei einem Widerruf die Rückabwicklung des Vertrags. D. h., alle geleisteten Zahlungen müssen innerhalb von 14 Tagen ab dem Tag des Widerrufs zurückgezahlt werden.

Erlöschen des Widerrufsrechts

Hat der Makler ein Objekt bereits erfolgreich vermittelt und den Kunden zuvor ordnungsgemäß über seine Rechte aufgeklärt, ist ein Widerruf des Vertrages nicht mehr möglich. Verbraucher verlieren in diesem Fall bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Makler ihr Widerrufsrecht. Voraussetzung hierfür ist, dass der Kunde vom Makler ausdrücklich verlangt hat, vor Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist mit der Vertragserfüllung zu beginnen. Hierbei muss der Makler den Kunden davon in Kenntnis setzen, dass das Widerrufsrecht erlischt, wenn er seine Vermittlungsleistung vollständig erbracht hat. Ferner muss der Verbraucher eine ausdrückliche Erklärung abgeben, dass er vollständig über seine Rechte und die Rechtsfolgen aufgeklärt worden ist.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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