(K)Ein Testament? Oder: Wie mache ich meinen Erben das Leben schwer?

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1. Kein Testament

„Ich brauche kein Testament, meine Frau bekommt doch sowieso alles.“ Dieser Satz ist so verbreitet wie falsch.

Wenn kein Testament vorhanden ist, gilt die gesetzliche Erbfolge. Wer verheiratet ist und keinen Ehevertrag geschlossen hat, wird von seinem Ehegatten zu ½ beerbt, die Kinder teilen sich die andere Hälfte des Nachlasses. Hinterlässt der Verstorbene keine Kinder, erben der Ehegatte zu ¾ und die Eltern des Verstorbenen, ersatzweise dessen Geschwister, zu ¼. Alle Erben bilden eine Erbengemeinschaft und sind für die Aufteilung und Verwaltung des Nachlasses gemeinsam zuständig. Der Ehegatte ist gezwungen, sich mit den weiteren Erben zu arrangieren. Jeder Erbe darf die Auflösung der Erbengemeinschaft fordern, was dazu führen kann, dass z. B. das vom Ehegatten bewohnte Familienheim verkauft werden muss.

2. Ein unwirksames Testament

Damit ein Testament wirksam ist, muss es von einem Notar beurkundet oder vom Erblasser selbst vollständig handschriftlich verfasst sein. Ein Testament, dass der Erblasser ganz oder teilweise per Computer oder Schreibmaschine getippt, ausgedruckt und danach unterschrieben hat, ist unwirksam. Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden; ein gemeinschaftliches Testament von nicht verheirateten Lebensgefährten, Geschwistern oder sonstigen Familienangehörigen ist unwirksam.

3. Ein unklares Testament

Ein Testament muss immer so formuliert sein, dass nicht diskutiert werden muss, was gemeint ist. Dies fängt schon bei der Unterscheidung zwischen Erben und Vermächtnisnehmern an. Während ein Erbe Vollrechtsnachfolger des Verstorbenen wird – er also das gesamte bekannte und unbekannte Vermögen einschließlich Forderungen, aber auch Schulden und Verpflichtungen, erhält und für die Verwaltung und Aufteilung zuständig ist –, wird einem Vermächtnisnehmer nur ein bestimmter Vermögensgegenstand zugedacht. Dies kann ein altes Erbstück oder ein Andenken, aber auch eine Geldzahlung oder eine Wohnung sein. Der Vermächtnisnehmer kann dieses Vermächtnis vom Erben verlangen, ohne jedoch sonst in irgendeiner Art am Nachlass oder an der Nachlassverwaltung beteiligt zu sein.

Wenn in einem Testament also z. B. nur die Vermögensgegenstände zwischen den Angehörigen aufgeteilt werden, stellt sich die Frage, wer denn Erbe geworden ist, also die Verwaltung des Nachlasses übernimmt, nicht genannte Vermögensgegenstände erhält, aber auch die Beerdigungskosten zahlen muss? Was soll passieren, falls ein aufgezählter Vermögensgegenstand beim Tod des Erblassers nicht mehr vorhanden ist?

Daneben kommt es immer wieder vor, dass juristische Fachbegriffe, wie Vorerbe, Haupterbe, Nacherbe oder Schlusserbe, falsch gebraucht werden und damit für Verwirrung sorgen.

4. Ein unabänderbares Testament/Erbvertrag

Ein gemeinschaftliches Ehegattentestament entfaltet mit dem Tod des erstversterbenden Ehegatten eine Bindungswirkung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Diese Bindungswirkung führt dazu, dass der überlebende Ehegatte nicht in der Lage ist, die vorgenommene Schlusserbeneinsetzung zu verändern. Er kann damit nicht auf ungünstige Entwicklungen, wie z. B. einen tiefgreifenden Familienstreit, die Insolvenz eines Kindes o.ä., reagieren. Auch ein Erbvertrag kann derartige Bindungswirkungen verursachen.

Es sollte deshalb beim Abfassen der letztwilligen Verfügung gut überlegt sein, ob diese Bindungswirkung tatsächlich gewollt ist oder lieber nachträglich Änderungsmöglichkeiten vorbehalten werden sollen.

5. Ein falsch berechnetes Testament

Zwei Rechengrößen sollten bei der Abfassung von letztwilligen Verfügungen nicht unbeachtet bleiben. Zum einen ist zu bedenken, dass die nächsten Verwandten auch durch letztwillige Verfügung nicht völlig enterbt werden können. Der Ehegatte, die Kinder sowie die Eltern des Verstorbenen können für den Fall, dass dieser keine Kinder hinterlässt, Pflichtteilsansprüche geltend machen. Der Pflichtteilsanspruch beträgt 50 % des gesetzlichen Erbteils. Diese Ansprüche sollten bei der Gestaltung des Testaments, ggf. schon bei Schenkungen zu Lebzeiten, berücksichtigt werden. Es gibt hier bei rechtzeitiger Berücksichtigung Gestaltungsmöglichkeiten, die den Erben sehr helfen können.

Zum anderen stellt sich die Frage der zu zahlenden Erbschaftsteuer. Hier gibt es Freibeträge für Ehegatten oder Lebenspartner in Höhe von 500.000,00 €, für Kinder in Höhe von 400.000,00 € sowie für sonstige Angehörige in Abstufungen bis hinunter zu 20.000,00 €. Weitere Steuervergünstigungen gibt es z. B. für ein selbstgenutztes Eigenheim, für Betriebsvermögen u.a. Durch eine geschickte Ausnutzung von Steuerfreibeträgen können die Erben erheblich entlastet werden.

6. Ein rein deutsches Testament

Im Zuge der Globalisierung geschieht es immer häufiger, dass bei Nachlassregelungen über den Tellerrand des deutschen Rechts hinausgesehen werden muss. Vielleicht kommt der Ehegatte, mit dem man ein gemeinschaftliches Testament verfassen möchte, aus einem anderen Land, vielleicht legt man sich irgendwann einmal ein Ferienhäuschen in Südfrankreich zu. Oder man entflieht im Rentenalter dem deutschen Winter und zieht nach Mallorca. In allen Fällen ist die Auseinandersetzung mit internationalem Recht unvermeidbar.

Summa summarum: ein Testament ohne fachliche Beratung

Die Errichtung eines Testaments ist einerseits von erheblicher Bedeutung für die Angehörigen, andererseits weist sie viele Fallstricke auf. Zunächst müssen die konkrete familiäre Situation und das vorhandene Vermögen analysiert werden. Sollen in einem Testament begleitende Verfügungen getroffen werden, wie z. B. die Benennung eines Testamentsvollstreckers oder eines Vormunds für die noch minderjährigen Kinder? Ist ein einseitiges Testament sinnvoll oder doch ein gemeinschaftliches Ehegattentestament? Ist vielleicht ein Erbvertrag die bessere Lösung, gegebenenfalls verbunden mit einem Pflichtteilsverzicht durch die nahen Angehörigen? Wie kann ich dafür sorgen, dass mein Vermögen möglichst steuerschonend an meine Familie weitergegeben wird? Sollte schon zu Lebzeiten Vermögen übertragen werden?

Alle diese Punkte spielen eine wichtige Rolle bei der Abfassung von letztwilligen Verfügungen, sodass eine fachliche Beratung fast unumgänglich ist. Selbstverständlich kostet die Beurkundung des Testaments durch einen Notar Geld. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass die Erben im Fall eines notariellen Testaments später in der Regel keinen Erbschein beim Nachlassgericht beantragen müssen, wobei die Kosten eines Erbscheins nach den gleichen Vorschriften berechnet werden, wie die Beurkundungskosten für ein Testament. Letztlich ist nur durch eine umfassende fachliche Beratung sichergestellt, dass Ihr Testament auch tatsächlich Ihren (letzten) Willen wiedergibt.

Hauke Wöbken

Rechtsanwalt und Notar

Fachanwalt für Erbrecht


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