Unterhalt für Eltern

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Die steigende Lebenserwartung der Menschen führt im Zusammenwirken mit den Auswirkungen der modernen Medizin dazu, dass das Thema Altersarmut und damit auch die Frage, inwieweit Kinder verpflichtet sind, Unterhalt für ihre Eltern zu zahlen, immer mehr an Bedeutung gewinnt. Insbesondere im Fall der Pflegebedürftigkeit entstehen Kosten, die zu einer hohen Belastung werden können.

Die Deckung der Lebensunterhalts- und Pflegekosten der älteren Generation ist 3-stufig geregelt:

In der ersten Stufe haben die Unterhaltsberechtigten zunächst Ihr gesamtes Einkommen und Vermögen zur Finanzierung des eigenen Lebensbedarfs einzusetzen. Hierbei sind sowohl die Renten und Pensionen in voller Höhe als auch weitere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder aus Kapitalvermögen einzusetzen. Auch Leistungen aus der Pflegekasse sind vorrangig zur Bedarfsdeckung zu berücksichtigen.

Das Vermögen des Unterhaltsbedürftigen ist bis auf ein Schonvermögen von 2.600,00 € ebenfalls vorrangig zu verbrauchen. Dies betrifft auch den möglichen Verkauf eines Eigenheims. Ebenfalls zum einzusetzenden Vermögen gehören Rückforderungsansprüche aus Schenkungen der letzten zehn Jahre. Insbesondere die Sozialämter überprüfen genau, ob es in den zurückliegenden Jahren vor Eintritt der Bedürftigkeit Schenkungen gegeben hat, die dann im Namen des Bedürftigen wieder zurückverlangt werden können. Aus Sicht des Beschenkten kann es deshalb durchaus sinnvoll sein, bis zum Ablauf der Zehnjahresfrist durch freiwillige Leistungen die Finanzierungslücke im Bedarf der Schenker zu schließen, bevor das Sozialamt die Rückforderungsansprüche auf sich überleitet.

Falls Einkommen und Vermögen des Bedürftigen zur Deckung der eigenen Lebenshaltungs- und Pflegekosten nicht ausreicht, kann ein Unterhaltsanspruch gegen die Kinder geltend gemacht werden. Ob ein Kind in dieser Situation tatsächlich zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet ist, richtet sich nach der Leistungsfähigkeit des jeweiligen Kindes.

Die Leistungsfähigkeit ist primär nach dem sogenannten bereinigten unterhaltsrelevanten Nettoeinkommen zu beurteilen, also dem Teil des Einkommens, der tatsächlich frei für den Lebensunterhalt des Kindes zur Verfügung steht. Hier werden insbesondere bestehenden Zahlungsverpflichtungen, eigene Altersvorsorgemaßnahmen, vorrangige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber weiteren Familienangehörigen wie z.B. eigenen Kindern u.ä. in Abzug gebracht. Dem Kind selbst steht ein Selbstbehalt von derzeit 1.800 Euro zu, für den Ehegatten ein Betrag von 1.440 Euro, zzgl. 45-50 % des darüberliegenden Einkommens. Die genaue Berechnung ist ein komplexes Thema, dass unbedingt mit einem fachlich versierten Rechtsanwalt angegangen werden sollte, zumal u.U. sogar das vorhandene Vermögen des unterhaltspflichtigen Kindes angegriffen werden muss.

Unabhängig von der Frage, ob ein Kind tatsächlich leistungsfähig ist und damit Unterhaltszahlungen zu erbringen hat, ist der Unterhaltsverpflichtete in jedem Fall verpflichtet, Auskunft über seine finanzielle Situation zu erteilen. Diese Auskunft kann nur verweigert werden, wenn eine Unterhaltsverpflichtung schlechterdings nicht in Betracht kommt. Unbedingt gewarnt werden muss davor, die Auskunft falsch oder unvollständig zu erteilen. Der Sozialhilfeträger hat hier umfassende Möglichkeiten, die Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. So sind z.B. Banken und Sparkassen zur Auskunft verpflichtet.

Nur wenn feststeht, dass weder die Unterhaltsberechtigten noch deren Kinder in der Lage sind, die Pflegekosten zu decken, wird der Staat in Erfüllung des verfassungsrechtlich verankerten Sozialstaatsgebotes in Form der Sozialhilfe eintreten.

Hauke Wöbken

Rechtsanwalt und Notar

Fachanwalt für Erbrecht


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