Kein unzulässiges Kick Back, wenn Vergütung im Prospekt veröffentlicht!

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Nur im Fall eines arglistigen Verschweigens einer Innenprovision durch den Vertrieb rechtfertigt Schadensersatzansprüche des Anlegers gegenüber der vertreibenden Bank

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 5. Juni 2012 (A.z.: XI ZR 149/11) entschieden, dass Anleger nicht arglistig über die Höhe der Vertriebsprovision getäuscht werden, wenn in dem Verkaufsprospekt angegeben wird, dass vom Gesamtaufwand der Investition für den Erwerb einer Immobilie 76,70% auf "Grundstück, Gebäude incl. Vertrieb und Marketing" entfallen und darin eine Vertriebsprovision in Höhe von 18,24% eingepreist ist.

Für alle geschädigten Anleger ist es wichtig kompetente Anwälte im Rahmen Ihrer Schadensfälle mit der Prüfung von Erfolgsaussichten zu beauftragen. Dies um zu vermeiden dass Gutes Geld dem Schlechten nachgeworfen wird.

Martin J. Haas Rechtsanwälte, Herr RA Haas meint: In vielen Fällen bestehen ausgezeichnete Erfolgsaussichten. Wir haben außergerichtlich und gerichtlich mehrfach erfolgreiche Tätigkeit gegenüber Banken und Vermittlern entwickelt. Bestehen Zweifel an den Erfolgsaussichten werden diese deutlich formuliert und der Mandant vor dem Verfahrensrisiko des Unterliegens gewarnt.

Wir wünschen Ihnen und Ihrer Rechtssache viel Erfolg!


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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