Kein Widerrufsrecht bei Kilometerleasingverträgen?!

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Im Falle des BGHs (Urt. v. 24.2.2021, Az. VIII ZR 36/20) lag ein Kilometerleasingvertrag vor, welcher nach 3 Jahren vom Leasingnehmer widerrufen worden ist, mit der Forderung, die gezahlten Leasingraten zurückzuerstatten.

Bei einem Kilometerleasingvertrag besteht eine festgelegte Kilometerzahl, die im Leasingvertrag hinterlegt ist. Die monatlich zuzahlende Leasingrate richtet sich nach der vereinbarten Kilometeranzahl.

Im Fall vor dem BGH war der Leasingnehmer Verbraucher gem. § 13 BGB und der Leasinggeber Unternehmer i.S.d. § 14 BGB. Bei einem Leasingvertrag handelt es sich um einen Finanzierungsvertrag, sodass § 506 BGB hier für einen Widerruf heranzuziehen sein könnte.

Der § 506 BGB verweist in seinem ersten Absatz auf die Anwendbarkeit des allgemeinen Verbraucherdarlehensrechts. In Absatz zwei sind die Voraussetzungen (Nr. 1 – 3) festgehalten, die vorliegen müssen, um eine entgeltliche Finanzierungshilfe anzunehmen. Nur mit Vorliegen dieser Voraussetzungen ist die Anwendung des allgemeinen Verbraucherdarlehensrechts, mithin auch die Ausübung spezieller Gestaltungsrechte, möglich.

Der BGH lehnt jedoch jede Anwendung des § 506 BGB für Kilometerleasingverträge ab. Der Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung ist in keiner Weise im Absatz 2 aufgeführt. Auch aus Absatz 1 ergibt sich ein Widerrufsrecht nicht, wodurch die Anwendung des § 506 BGB ausgeschlossen ist.

Angedacht werden könnte die analoge (entsprechende) Anwendung des § 506 BGB, um eine Rechtsgrundlage für den Widerruf zu erlangen. Dafür bedürfte es einer vergleichbaren Interessenlage und einer planwidrigen Regelungslücke. Beides sei laut BGH jedoch zu verneinen. Vor allem trifft die vom Gesetzgeber durchgeführte Interessenabwägung innerhalb des § 506 BGB nicht auf Kilometerleasingverträge zu. Übernommen wurde dafür die Interessenabwägung der EU-Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, wonach Leasingverträge bei einer Erwerbspflicht des Leasingnehmers dem Verbraucherkreditrecht zugeordnet werden. Durch die § 506 II Nr. 1 – 3 BGB wurde dies gewollt nur punktuell erweitert.

Auch eine verbotene Umgehung nach § 512 BGB ist nicht anzunehmen, da die Wahl eines Vertragstyps, welcher nicht von § 506 BGB erfasst ist, an sich keine Umgehung darstellt.

Zusammenfassend räumt § 506 BGB dem Leasingnehmer eines Kilometerleasingvertrags also kein Widerrufsrecht ein.

Doch heißt dies nicht, dass diesem gar kein Widerrufsrecht zukäme! Vielmehr besteht ein mögliches Widerrufsrecht nach § 312g BGB (vgl. OLG München im Urteil vom 18.06.2020 – 32 U 7119/19). Ein Ausschluss ist nur dann anzunehmen, wenn Leasingnehmer und Mitarbeiter des Leasinggebers sich zum Zeitpunkt der Vorbesprechung oder Vertragsunterzeichnung gegenüberstanden. Mitarbeiter eines vermittelnden Autohauses sind dabei nicht als Mitarbeiter des Leasinggebers einzuordnen.  

Festzuhalten ist, dass Leasinggesellschaften ihre Kunden in den meisten Fällen bei einem Kilometerleasingvertrag lediglich über das Widerrufsrecht des § 506 BGB belehren, eine Belehrung bezüglich des § 312g BGB jedoch ausbleibt.

Dies kann eine Rolle für den Beginn der Widerrufsrist darstellen, sodass bei vielen Leasingnehmern die Chance besteht, ihren Leasingvertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beginnt nämlich erst zu laufen, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht nach § 312g BGB belehrt worden ist.

Damit kann es durchaus sinnvoll sein, einen fachkundigen Anwalt aufzusuchen, um ein ggf. bestehendes Widerrufsrecht feststellen zu lassen.

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Pinkvoss, Dahlmann und Partner

Rechtsanwalt Atila Tasli

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Foto(s): Markus Steur Fotografie Dortmund

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