Keine Abänderung einer durch Versäumnisurteil ausgesprochenen Entscheidung
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Eine wichtige familienrechtliche Entscheidung hat der Bundesgerichtshof am 12. Mai 2010 erlassen. Demnach: Eine behauptete Änderung der im Erstprozess einem Versäumnisurteil zugrunde gelegten (fingierten) Verhältnisse erlaubt keine Abänderung nach § 323 ZPO. Nach der klarstellenden Rechtsprechung ist eine Abänderung der durch Versäumnisurteil ausgesprochenen Entscheidung nur dann und insoweit möglich, als sich die seinerzeit tatsächlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben.
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