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Keine Anerkennung des ukrainischen Geburtseintrags in Deutschland bei Leihmutterschaft

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Leihmutterschaft in Ukraine – Eintragung in das ukrainische Geburtenregister zählt für deutsches Recht nicht! (OLG München)

Größte Vorsicht ist geboten bei der Überlegung, eine Leihmutterschaft im Ausland durchzuführen. Ausländische Agenturen werben bisweilen offensiv dafür und versprechen, dass es in der Durchführung und der rechtlichen Anerkennung (in Deutschland) keine Probleme gebe. Nach unserer anwaltlichen Erfahrung ist das aber keineswegs so!

Aus der anwaltlichen Vertretung von Kinderwunschpaaren, die eine Leihmutterschaft im Ausland durchgeführt haben, in deren Anschluss es zu diversen Schwierigkeiten kam, wissen wir das. Versprechungen im Ausland, ja sogar behördliche Unterstützungen dort, nutzen vor deutschen Behörden nichts! Das liegt daran, dass in der deutschen Rechtsordnung (jedenfalls derzeit) Leihmutterschaft missbilligt und verboten ist. Daran ändert auch die Entscheidung des BGH zur kalifornischen Leihmutterschaft nichts.

Zum Sachverhalt:

Die Wunscheltern aus Deutschland ließen den gemeinsamen Embryo durch eine Leihmutter in der Ukraine austragen; glücklicher Weise war die Maßnahme erfolgreich und die Leihmutter brachte in der Ukraine das Kind auf die Welt. In der Ukraine ist Leihmutterschaft erlaubt. Das ukrainische Standesamt trug die leibliche / genetische Mutter in das dortige Geburtenregister ein (und nicht die Leihmutter, die das „fremde“ Kind zur Welt brachte).

Diese ukrainische Eintragung wollten die Wunscheltern in Deutschland dann anerkennen lassen. Das OLG München lehnte dies zu Recht ab.

Der behördliche Eintrag in der Ukraine sei in Deutschland nicht anerkennungsfähig, so das OLG im Hinweisbeschluss vom 12.10.2017. Allein der Eintrag im ukrainischen Geburtenregister rechtfertige keine „automatische“ gleichlautende Eintragung auch in Deutschland.

Zum ukrainischen Abstammungsrecht (maßgeblich für die Beurteilung des Verwandtschaftsverhältnisses) komme man auch schwerlich unter dem Gesichtspunkt des Aufenthaltsortes des Kindes – da dies ja mit seinen Wunscheltern aus der Ukraine nach der Geburt ausgereist ist.

Hinweis:

Das OLG Celle hat in einem ähnlichen Fall gegenteilig entschieden. Aus rechtsdogmatischer Sicht ist die Auffassung des OLG Celle eine Fehlentscheidung. Die Rechtsauffassung des OLG München ist dagegen richtig.


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