Keine Berufung auf grobe Fahrlässigkeit, wenn Diebe im Haushalt versteckten Tresorschlüssel finden

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Das Kammergericht (KG) hat entschieden, dass in der Hausratversicherung, wenn für die Versicherung von Wertsachen bis zu einer bestimmten Wertgrenze kein besonderer Sicherheitsstandard vereinbart ist, keine grob fahrlässige Schadensverursachung vorliegt, wenn der Tresorschlüssel im Haushalt versteckt wurde und Täter sich nach gewaltsamem Aufhebeln der Terrassentür durch Fund des Tresorschlüssels Zugang zum Tresor verschaffen konnten.

Vorliegend kam es in der Nacht zum 31.08.2014 zu einem Einbruchdiebstahl in das Einfamilienhaus der Klägerin. Die Täter verschafften sich durch gewaltsames Aufhebeln der Terrassentür Zugang zum Haus und öffneten anschließend einen Wandtresor mit Hilfe eines im Haus aufgefundenen Tresorschlüssels, sodass sie alle Wertsachen entwenden konnten.

Die Klägerin verklagte daraufhin ihre Versicherung auf Leistungen aus ihrer Hausratsversicherung. 

Die Versicherung erbrachte bereits vorgerichtlich Versicherungsleistungen, unter anderem erstattete sie 20.452 EUR für die abhandengekommene Wertsachen, die in einem eingemauerten Wandtresor verwahrt wurden. Für Wertsachen, die in § 19 Ziff. 1c der vereinbarten Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB 84, Anlage K 1) beschrieben sind und die nicht in einem gegen Wegnahme besonders gesicherten Behältnis aufbewahrt werden, ist in § 19 Ziff. 3c der Bedingungen eine Entschädigungshöchstgrenze von 20.452 EUR je Schadensfall festgelegt worden.

Die Klägerin verlangte von der Versicherung weitere Leistungen wegen Schadensfalles, die Versicherung wiederum verlangte mit ihrer Widerklage die Rückzahlung der bereits erbrachten Versicherungsleistungen. 

Das Landgericht /(LG) hat der Klage teilweise in Höhe von 3.034,57 EUR stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. 

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das LG hat entschieden, dass der Versicherer nicht von seiner Leistungspflicht nach §28 II VVG i.V.m. § 9 Ziff. 1a VHB 84 frei wird, und sich nicht auf grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers berufen kann, wenn Diebe einen versteckten Tresorschlüssel im Haushalt finden. 

Zwar würde in §9 Ziff. 1a VHB 84 eine vertraglich vereinbarte Obliegenheit liegen, welche dem Versicherungsnehmer abverlangt, vor Eintritt des Versicherungsfalls Maßnahmen zur Schadensverhütung und -minderung zu ergreifen, doch selbst wenn man die in §21 Nr. 3 VHB 84 festgelegten Rechtsfolgen für die Verletzung der in §21 Nr. 1 und 2 VHB 84 geregelten Obliegenheiten für anwendbar hielte, würde ein vollständiger oder teilweiser Wegfall der Leistungspflicht nicht in Betracht kommen.  

KG, Beschluss vom 27.07.2018

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

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Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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