Keine Bescheidenheit zu Lasten der Beschwer in der Folgeinstanz!

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Für die Beschwer kommt es den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Berufungsrechtszug an

Der Bundesgerichtshof hat mit Entscheidung vom 27. November 2013, A.z.: VI ZR 6/13 klarstellend geurteilt:

Maßgebend für die Bewertung der mit der Nichtzulassungsbeschwerde geltend zu machenden Beschwer ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht. Neue Tatsachen können für die Wertbemessung nur insoweit von Bedeutung sein, als sie bereits zu diesem Zeitpunkt relevant sind (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 27. August 2008 - VI ZR 78/07, VersR 2009, 279 m. w. N.).

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde in Bezug genommenen Anlagen rechtfertigen keine Heraufsetzung der Beschwer, da sich hieraus keine bezifferbaren Angaben für künftige Schäden ergeben, die Gegenstand eines höher zu bewertenden Feststellungsantrages des Klägers sein könnten.

Martin J. Haas Rechtsanwälte, Herr RA Martin J. Haas meint: Leider wird hier in der Folgeinstanz das verlangt, was in der ersten Instanz von Richtern häufig als verwerflich angesehen wird, nämlich: möglichst hoch zu beziffern und eigenständige anwaltliche Prognosen aufzustellen, die auf ggf. ein Vielfaches des gegenwärtigen bzw. künftigen Schadens hinweisen. Findet sich in erster Instanz keine aussagekräftigen Tatsachenfeststellungen in Gutachten oder Sachverhalt, was den künftigen Schaden angeht und ändert sich dies nicht in der Berufungsinstanz ist es ggf. die Aufgabe des Anwaltes durch zulässigen, provozierten Sachvortrag Grundlagen zu schaffen, die ein formales Straucheln aus Gründen der Beschwer verhindern können.


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