Keine betriebsbedingten Kündigungen bei fortlaufend beschäftigten Leiharbeitern im Unternehmen

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Sofern der Arbeitgeber mit Leiharbeitern ein ständig vorhandenes Zeitarbeitszeitvolumen abdeckt, ist die betriebsbedingte Kündigung wegen anderweitiger Beschäftigungsmöglichkeiten unwirksam, entschied das Landesarbeitsgericht Köln am 02.09.2020, Az. 5 Sa 14/20.

Die Parteien stritten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung. Die Beklagte beschäftigte neben zahlreichen Arbeitnehmern acht Leiharbeitnehmer. Sie kündigte das bestehende Arbeitsverhältnis von sechs Stammarbeitskräften ordentlich betriebsbedingt. Die Leiharbeitnehmer sollten zur Personalreserve in Vertretungsfällen (z.B. Krankheit, etc.) weiterbeschäftigt werden.

Das Landesarbeitsgericht gab der Klage des Arbeitnehmers statt. Die Beschäftigung von Leiharbeitnehmern ist nur dann nicht als anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit anzusehen, wenn die Leiharbeitnehmer lediglich zur Abdeckung von Auftragsspitzen eingesetzt werden. Sofern die Arbeitnehmer tatsächlich ein ständig vorhandenes Sockelarbeitsvolumen abdecken, ist eine alternative Beschäftigungsmöglichkeit gegeben.

Der Arbeitgeber sollte bei seiner Personalbedarfsplanung vor Ausspruch einer betriebsbedingten Kündigung den Personalbedarf unter Berücksichtigung vorhersehbarer Ausfallzeiten (Urlaub, Krankheit, etc.) planen. Sofern die Summe dieser Zeiten erkennen lässt, dass ein Arbeitnehmer dauerhaft als Personalreserve eingesetzt werden kann, sind die Vertretungsfälle nicht als Auslastungsspitzen anzusehen. Dann liegt ein Sockelbedarf an Arbeitsleistung vor. Betriebsbedingte Kündigungen sind in diesen Fällen rechtsunwirksam, sofern Leiharbeitnehmer beschäftigt werden.

Rechtsanwalt Norman Retzlaff


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