Keine Diskriminierung Schwerbehinderter bei Ablehnung Bewerber aus gesundheitlichen Gründen

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Ein schwerbehinderter Bewerber, der sich für eine Ausbildungsstelle als Straßenwärter im Öffentlichen Dienst beworben hatte, erhielt nach dem Vorstellungsgespräch eine vorläufige Zusage, die von der gesundheitlichen Eignung nach ärztlicher Untersuchung abhängig gemacht wurde. Nachdem die gesundheitliche Eignung aufgrund einer Diabetes-Erkrankung vom Arzt verneint wurde, zog der Arbeitgeber die Zusage zurück. Der Bewerber klagte daraufhin wegen Diskriminierung, indem er eine Entschädigung forderte. Das Arbeitsgericht Siegburg (Az.: 3 Ca 1654/23) entschied jedoch am 20.03.2024 zugunsten des Arbeitgebers und sah in der Ablehnung keine Diskriminierung, da die Entscheidung auf dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung und nicht auf der Schwerbehinderung basierte. Gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz, das Diskriminierung aufgrund von u.a. Behinderung verbietet, hätte der Bewerber zwar bei diskriminierender Ablehnung Anspruch auf Schadenersatz und Entschädigung gehabt, was in diesem Fall jedoch nicht zutraf. Sollten Sie einen ähnlichen Fall haben, können Sie sich bei der Anwaltskanzlei Fuß beraten lassen (in Stuttgart, telefonisch oder online und meist schon am nächsten Tag).

Keine Diskriminierung Schwerbehinderter bei Ablehnung Bewerber aus gesundheitlichen Gründen


Ablehnung nach Einstellungszusage und ärztlichem Attest:


Ein Schwerbehinderter hatte sich für einen Ausbildungsplatz als Straßenwärter im Öffentlichen Dienst beworben. Nach Einreichung seiner Bewerbungsunterlagen und einem Vorstellungsgespräch erhielt er vom Arbeitgeber eine vorläufige Zusage. Diese stand aber unter dem Vorbehalt, dass eine ärztliche Untersuchung die gesundheitliche Eignung für die Stelle bestätigt. Als der Arzt dann aber wegen einer Diabetes-Erkrankung den Bewerber als ungeeignet einstufte, wurde die vorläufige Zusage zurückgenommen und der Bewerber erhielt eine Absage.


Der Bewerber erhob daraufhin Klage beim Arbeitsgericht und verlangte eine Entschädigung wegen der seiner Ansicht nach erfolgten Diskriminierung aufgrund seiner Schwerbehinderung.


Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: verbotene Diskriminierung, Schadensersatz, Entschädigung (Schmerzensgeld) und Fristen


Nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz ist eine Diskriminierung wegen des Alters, des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, der sexuellen Identität oder einer Behinderung verboten. Im Falle eines Verstoßes kann der Bewerber bzw. Beschäftigte gegen den Arbeitgeber Anspruch auf Schadenersatz und Entschädigung (Schmerzensgeld) haben. Bei der Geltendmachung dieser Ansprüche hat der Bewerber die im Gesetz geregelten Fristen zu beachten.


Urteil Arbeitsgericht Siegburg vom 20.03.2024, Az.: 3 Ca 1654/23:

Das Arbeitsgericht Siegburg entschied zugunsten des Arbeitgebers und sah keine Diskriminierung wegen der Behinderung. Die zunächst erteilte vorläufige Zusage belegte nach Ansicht der Richter gerade, dass der Bewerber trotz seiner Schwerbehinderung eingestellt werden sollte. Die kurze Zeit spätere erfolgte Absage beruhte nicht auf der Schwerbehinderung sondern auf dem Ergebnis der ärztlichen Untersuchung.

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